Sonderrichtlinie zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln

Grünland
Foto: BML / Alexander Haiden

Hier finden Sie die Sonderrichtlinie zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln mit separaten Leistungsangeboten. Förderungsansuchen können unter Verwendung der von der Förderungsabwicklungsstelle aufgelegten Formulare bis spätestens 31. Oktober des der Förderung vorangehenden Jahres bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden. Lediglich in der Maßnahme Vermarktung und Markterschließung können auch unterjährige Vorhaben beantragt werden.

Das Landwirtschaftsministerium hat am 15.4.2021 eine 3. Änderung der Sonderrichtlinie zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln erlassen. Diese tritt rückwirkend mit 1.1.2021 in Kraft und verlängert die Gültigkeit des Leistungsangebotes bis 31.12.2022.

Mit der 4. Änderung dieser Sonderrichtlinie wurde die Anrechenbarkeit der Kosten für die Maßnahme Beratung bis 31.12.2023 verlängert.

Die Förderung der österreichischen Land- und Forstwirtschaft erfolgt primär im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Mit der gegenständlichen Sonderrichtlinie werden Förderungsmaßnahmen angeboten, die entweder nicht in das Österreichische Programm für Ländliche Entwicklung 2014 – 2020 aufgenommen werden konnten oder aufgrund der geringeren Dotierung der Maßnahme aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht aufgenommen wurden.

Die Sonderrichtlinie soll zusätzliche Unterstützungsleistungen für die gesamte Palette der landwirtschaftlichen Produktionsarten, Dienstleistungen und Nebentätigkeiten ermöglichen. Dazu werden grundlegende Organisationsstrukturen geschaffen, erhalten und verbessert, deren Leistungen letztlich für jeden österreichischen Landwirtschaftsbetrieb abrufbar sind und die bäuerliche Wertschöpfung positiv beeinflussen sollen. In einigen Maßnahmen werden ausschließlich bundesweit tätige Organisationen gefördert.

Die bis 2016 mit einer eigenen Sonderrichtlinie geregelte Maßnahme Konsolidierung landwirtschaftlicher Betriebe wird als einzige einzelbetriebliche Maßnahme im Rahmen der vorliegenden Sonderrichtlinie weitergeführt.

Folgende Maßnahmen werden im Rahmen dieser Sonderrichtlinie zusammengefasst:

  1. Land- und forstwirtschaftliche Beratung
  2. Bildung: Fort- und Weiterbildung
  3. Biologische Landwirtschaft (Bioverbände)
  4. Vermarktung und Markterschließung
  5. Landtechnische Maßnahmen
  6. Pflanzenbau und Saatgutwirtschaft
  7. Integrierter Pflanzenschutz
  8. Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung
  9. Unterstützung von Junglandwirten bei der Konsolidierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  10. Forschung

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