Logoleiste „Mit Unterstützung von Bund, Land und Europäischer Union“

Zur Darstellung der erhaltenen Unterstützung aus dem EMFAF-Programm Österreich 2021 bis 2017 ist bei Personal- und Sachkostenprojekten eine Logoleiste als Förderhinweis abzubilden.

HinweisHinweis

Bitte verwenden Sie im Sinne eines hohen Wiedererkennungswertes und eines einheitlichen Erscheinungsbildes nur die vom Landwirtschaftsministerium offiziell zur Verfügung gestellten Mustervorlagen. Diese sind im Downloadbereich verfügbar und beinhalten bereits alle für die Einhaltung der Publizitätsvorgaben erforderlichen Elemente. Es handelt sich dabei um Übergangslösungen, die solange zu verwenden sind, bis die finalen Versionen vorliegen.

Anwendungshinweise:

  • Die Logoleiste muss mindestens so auffällig und gut sichtbar angebracht werden wie andere verwendete Logos
  • Bei Printwerbemitteln (zum Beispiel Broschüren, Teilnahmebestätigungen, Veranstaltungsunterlagen, Plakaten etc.) ist die Logoleiste auf der ersten Seite („Titelseite“) und bei Internetauftritten auf der ersten beziehungsweise der Hauptseite der Internetpräsenz („Homepage“) anzubringen. Für Social-Media-Anwendungen gilt diese Vorgabe gleichermaßen, wobei der Förderhinweis zum Beispiel in der Biografie beziehungsweise Profilbeschreibung, zumindest aber in einem Beitrag (Post) zu veröffentlichen ist.
  • Im Zusammenhang mit Internet- und Social-Media-Seiten ist das geförderte Projekt zudem kurz zu beschreiben – einschließlich der Projektziele und zu erwartenden Ergebnisse und unter Hervorhebung der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, im Speziellen den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).
  • Bei audiovisuellen Medien (wie zum Beispiel Filmen, Videoclips, Fernsehspots etc.) ist die Logoleiste gut sichtbar entweder am Beginn oder am Ende (letztes Bild im Abspann) für die Dauer von mindestens 3 Sekunden abzubilden.
  • Bei der Abbildung zusätzlicher Logos ist darauf zu achten, dass die Logos der Logoleiste mindestens genauso hoch oder mindestens genauso breit sind wie das größte der anderen verwendeten Logos.
  • Eine Mindesthöhe der Logos der Logoleiste von 1 cm darf nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, wobei jedenfalls darauf zu achten ist, dass insbesondere Schriften mit freiem Auge noch gut lesbar sind. Bei Bedarf ist die Logoleiste proportional zu vergrößern.
  • Es ist nicht erlaubt, zusätzliche Logos direkt in die Logoleiste zu integrieren.
  • Die Logoleiste bildet eine optische Einheit, die sich räumlich klar von anderen Logos abgrenzen lassen muss (zum Beispiel durch einen ausreichenden Abstand).
  • In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit, das weiße Hintergrundfeld der Logoleiste in seiner Deckkraft/Transparenz abzustufen. Dadurch darf aber weder die Sichtbarkeit der einzelnen Logos noch die Lesbarkeit der Schriftzüge negativ beeinträchtigt werden.
  • Die Logoleiste in schwarz-weißer Ausführung ist dann zu verwenden, wenn eine farbige Darstellung nicht möglich ist. Entsprechende Vorlagen stehen im Downloadbereich zur Verfügung.

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