Kriterien für die Nennung WRRL- relevanter NATURA 2000-Gebiete und wasserabhängiger Landökosysteme
Die EU-WRRL (Artikel 1a) enthält als wesentliches Ziel die „Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete“.
Der Gewässerbewirtschaftungsplan hat daher auch ein Verzeichnis jener Schutzgebiete zu enthalten, die für den Schutz von Lebensräumen und Arten ausgewiesen wurden, „sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für deren Schutz ist“ (Art. 6 und Anhang IV der EU-Wasserrahmenrichtlinie). Das Umweltbundesamt Wien wurde bereits 2003 von der Sektion Wasser beauftragt, einen Vorschlag für Kriterien zu entwickeln, die als Entscheidungshilfe für die Nennung der nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie - relevanten Natura 2000-Gebiete und wasserabhängigen Landökosysteme (bzw. Feuchtgebiete) dienen.
Die Entwicklung der Kriterienvorschläge für die Gebietsauswahl erfolgte unter Einbeziehung von Fachleuten aus relevanten universitären und nicht-universitären Fachbereichen.
Naturschutzangelegenheiten – und somit auch die Thematik Natura 2000 – liegen in Österreich im Kompetenzbereich der Länder. Die konkrete Nennung der WRRL relevanten Natura 2000-Gebiete für das Schutzgebietsverzeichnis gemäß WRRL erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.