Kommunale Abwasserrichtlinie (91/271/EWG)
Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser.
Die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl L 135/40) idF der Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8–12) betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen und soll Umweltschäden durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser verhindern.
Anforderungen der kommunalen Abwasserrichtlinie
Die wesentlichen durch diese Richtlinie geregelten Maßnahmen sind
- die Einhaltung eines Zeitplanes zur Errichtung und dem Ausbau von Abwasserkanalisationen und kommunaler Abwasserreinigungsanlagen,
- die Regelung der Anforderungen an biologisch abbaubares Industrieabwasser bestimmter Branchen mit mehr als 4.000 EW60, das direkt in Gewässer eingeleitet wird,
- die Regelung der Entsorgung von Klärschlämmen und
- die Überwachung des eingeleiteten behandelten kommunalen Abwassers.
- Die ebenfalls vorgesehene Fortschreibung eines Programms zur Umsetzung dieser Richtlinie erübrigt sich, da die letzten Fristen für die Umsetzung der Richtlinie mit 31. Dezember 2005 ausgelaufen sind.
Die Einteilung in so genannte „empfindliche“ und „normale“ Gebiete erfolgt nach der kommunalen Abwasserrichtlinie unter dem Kriterium, dass betroffene Oberflächengewässer in empfindlichen Gebieten durch die Einleitung (behandelter) kommunaler Abwässer bereits eutroph sind bzw. ohne weitere Schutzmaßnahmen in naher Zukunft eutrophieren würden. Sinn dieser Einteilung ist die Festschreibung von angepassten Reinigungsniveaus zum Schutz der Gewässer und der Umwelt.
Die Überwachung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wird durch die Überwachungsprogramme geprüft. Desgleichen müssen grundsätzlich alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen periodische Untersuchungen über die jeweiligen Zulauf- und Ablaufwerte durchführen. Für diese Untersuchungen sind neben der Messfrequenz auch die zu untersuchenden Parameter genau vorgegeben.
Im Anhang der Abwasserrichtlinie werden Anforderungen an die Konzentration bzw. an die prozentuelle Mindestverringerung von bestimmten Parametern angegeben, sowie Regeln bezüglich der Probenahme angeführt, welche bei der Einleitung aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen eingehalten werden müssen.