Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG)

Schutzmaßnahmen an der Traisen
Foto: BML / Alexander Haiden

Ziel dieser Richtlinie ist es einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen zu schaffen.

Die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl L 288/27) verpflichtet die Mitgliedstaaten, jene Einzugsgebiete und zugehörigen Küstengebiete zu ermitteln, für die ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht, und für diese Gebiete Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie Pläne für das Hochwasserrisikomanagement zu erstellen.

Diese langfristige Vorgehensweise zur Reduzierung des Hochwasserrisikos erfolgt in drei Phasen:

  • Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis Ende 2011
  • Sofern ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht: Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten bis Ende 2013
  • Pläne für das Hochwasserrisikomanagement für ebendiese Gebiete bis Ende 2015

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos

Aufbauend auf den Ergebnissen einer ersten, „vorläufigen Risikoabschätzung“ sind jene Gebiete zu identifizieren, die ein signifikantes Hochwasserrisiko aufweisen. Sie dient vor allem der Einschätzung der potenziellen Risiken auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, beispielsweise Aufzeichnungen. Die Bewertung umfasst zumindest in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen, sowie eine Beschreibung vergangener Hochwasserereignisse, die signifikante negative Auswirkungen auf Mensch, Wirtschaft und Umwelt hatten und bei denen die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr in ähnlicher Form weiterhin gegeben ist, einschließlich ihrer Ausdehnung und der Abflusswege sowie einer Bewertung der negativen Auswirkungen dieser Ereignisse.

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

Die Mitgliedstaaten erstellen für diese Gebiete auf der Ebene der Flussgebietseinheiten oder der Bewirtschaftungseinheiten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten im geeigneten Maßstab.

Die Hochwassergefahrenkarten erfassen die geografischen Gebiete, die nach folgenden Szenarien überflutet werden könnten:

  • Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit mit voraussichtlichem Wiederkehrintervall von 300 Jahren oder Szenarien für Extremereignisse;
  • Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit voraussichtlichem Wiederkehrintervall von 100 Jahren;
  • Hochwasser hoher Wahrscheinlichkeit mit voraussichtlichem Wiederkehrintervall von 30 Jahren.

Für jedes beschriebene Szenario sind das Ausmaß der Überflutung (Wassertiefe bzw. gegebenenfalls Wasserstand) und gegebenenfalls die Fließgeschwindigkeit anzugeben.

Die Hochwasserrisikokarten verzeichnen potenzielle hochwasserbedingte negative Auswirkungen nach den beschriebenen Szenarien. Dabei sind insbesondere die Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner (Orientierungswert) und die Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet anzugeben.

Hochwasserrisikomanagementpläne

Auf den oben genannten Vorarbeiten aufbauend sind auf der Ebene der Flussgebietseinheiten koordinierte „Pläne für das Hochwasserrisikomanagement“ zu erstellen und dabei angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter negativer Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die Wirtschaft und – sofern angebracht – auf nicht baulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge liegt.

In den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement werden Maßnahmen beschrieben, die darauf abzielen, die festgelegten Ziele zu erreichen.

Die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement erfassen alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasservorhersage- und Frühwarnsysteme, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes zu berücksichtigen sind. Kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement einbezogen werden.

Die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement sollten relevante Aspekte berücksichtigen, wie z.B. Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zur Retention von Hochwasser, Gewässerschutzziele gemäß WRG 1959 (in qualitativer und quantitativer Hinsicht), Bodennutzung, Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.

Bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement ist eine aktive Einbeziehung der interessierten Stellen zu gewährleisten; die vorläufige Risikobewertung, die Karten  Hochwasserrisikomanagementpläne werden öffentlich zugänglich gemacht. Diese drei Schritte sind in einem Sechsjahreszyklus zu wiederholen um sicherzustellen, dass langfristigen Entwicklungen Rechnung getragen wird.

Weitere Kernpunkte der Hochwasserrichtlinie

  • Verbot der Verschiebung des Hochwasserrisikos auf die Unterlieger, es sei denn, dass diesbezüglich eine gemeinsame Lösung zwischen den betroffenen Staaten gefunden werden kann
  • Erfordernis der Ausrichtung der Planung auf das gesamte Flusseinzugsgebiet, für das ein einziger Managementplan zu erstellen ist; im Falle internationaler Flussgebietseinheiten haben sich die Anrainerstaaten wie bei der Wasserrahmenrichtlinie entsprechend zu koordinieren und gleichfalls um die Erstellung eines gemeinsamen Managementplanes zu bemühen
  • Synchronisierung des Planungsablaufes mit jenem der EU-Wasserrahmenrichtlinie
  • Einbindung der Öffentlichkeit in den gesamten Planungsprozess und die Verpflichtung, die Ergebnisse der Öffentlichkeit näherzubringen
  • Übergangsregelungen für jene Örtlichkeiten, für die bereits vergleichbare Karten und Managementpläne vorliegen, um administrativen Mehraufwand zu vermeiden

Umsetzung in Österreich

Die Hochwasserrichtlinie (HWRL) war bis Ende 2009 in nationales Recht umzusetzen. Der Planungsprozess wurde durch die WRG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 14/2011, umgesetzt. Für die Vorbereitungsarbeiten wurden auf nationaler Ebene Arbeitskreise gebildet. Die Richtlinie berührt in Österreich eine große Vielfalt an Bundes- und Länderkompetenzen (z.B. Wasserrecht, Schifffahrt, Wildbach- und Lawinenverbauung als Bundeskompetenzen sowie Raumordnung, Katastrophenschutz und Naturschutz als Länderkompetenzen).

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