Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Zu den allgemeinen Zielsetzungen der Konvention gehört die Wise Use und Erhaltung von Feuchtgebieten.
Zu den allgemeinen Zielsetzungen der Konvention gehört die wohlausgewogene Nutzung (Wise Use) und Erhaltung von Feuchtgebieten wegen ihrer artenreichen Flora und Fauna und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung ihrer Funktionen und Werte.
Die Vertragsstaaten übernehmen die mit der Erhaltung und wohlausgewogenen Nutzung der Feuchtgebiete verbundenen Verpflichtungen. Die vier wichtigsten Verpflichtungen sind:
- In der Liste geführte Gebiete - Artikel 2 der Konvention
Die erste mit der Unterzeichnung der Konvention eingegangene Verpflichtung betrifft die Benennung von mindestens einem Gebiet in die "Liste international bedeutender Feuchtgebiete" und die Aufrechterhaltung seiner ökologischen Verhältnisse.
Jeder Staat Beitritts muss anlässlich seines zur Konvention mindestens ein (Ramsar-)Gebiet benennen. Die Auswahl nach der internationalen Bedeutung erfolgt in ökologischer, botanischer, zoologischer, limnologischer oder hydrologischer Hinsicht.
Das Montreux-Register listet jene international bedeutende Feuchtgebiete (Ramsar-Gebiete) auf, in denen sich infolge technischer Entwicklungen, Umweltverschmutzungen oder anderer menschlicher Eingriffe die ökologischen Verhältnisse geändert haben, sich ändern oder wahrscheinlich ändern werden. - Wohlausgewogene Nutzung (Wise Use) - Artikel 3 der Konvention
Nach den Bestimmungen der Konvention besteht für die Vertragsparteien eine allgemeine Verpflichtung, die Erhaltung von Feuchtgebieten betreffende Überlegungen in die nationale Flächennutzungsplanung einzubeziehen. Sie sollen diese Vorhaben in der Weise planen und verwirklichen, dass eine wohlausgewogenen Nutzung der Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets sowie wie möglich gefördert wird.
Die Konferenz der Vertragsstaaten hat Richtlinien und zusätzliche Orientierungshilfen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Wise Use-Konzeptes verabschiedet. - Schutzgebiete und Ausbildung - Artikel 4 der Konvention
Staaten, die der Konvention beitreten, sollen die Erhaltung von Feuchtgebieten innerhalb ihres Hoheitsgebiets dadurch fördern, dass Feuchtgebiete - gleichviel ob sie in der Liste international bedeutender Feuchtgebiete geführt werden oder nicht - zu Schutzgebieten erklärt werden.
Von den Vertragsparteien wird neben dem Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete die Bewirtschaftung dieser Gebiete zum Wohle von Wasser- und Watvögeln und die Förderung der Ausbildung in den Bereichen Forschung, Management und Aufsicht erwartet.
Die Konvention fordert strenge Schutzmaßnahmen für kleinräumige oder besonders empfindliche Ramsar-Gebiete und unter Schutz gestellte Feuchtgebiete. Sie legt besonderen Nachdruck auf die Notwendigkeit einer gesicherten Aufrechterhaltung der ökologischen Verhältnisse. In größeren Ramsar-Gebieten und sonstigen geschützten Feuchtgebieten sollen Zonierungsmaßnahmen erfolgen. - Internationale Zusammenarbeit - Artikel 5 der Konvention
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dass sie einander bei der Umsetzung der Konvention konsultieren, insbesondere wenn es sich um grenzüberschreitende Feuchtgebiete, gemeinsame Gewässersysteme oder gemeinsame Arten und um Entwicklungshilfe für Feuchtgebietsprojekte geht.