Herkunftskennzeichnung in Großküchen und Kantinen
„Verordnung über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden“ wurde im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist mit 1. September 2023 in Kraft getreten.
Mit der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung von Fleisch, Milch und Eiern gelingt ein großer Meilenstein, der unsere bäuerlichen Familienbetriebe stärkt und gleichzeitig mehr Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten bringt: Wo Österreich drinnen ist, steht künftig auch Österreich drauf!
Damit wird ein wesentliches Ziel aus dem Kapitel Landwirtschaft des Regierungsprogramms erreicht, um die Leistungen der österreichischen Landwirtschaft sichtbar zu machen.
Ziel dieser Verordnung ist die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
- Die verpflichtende Angabe der Herkunft trifft alle Großküchen und Kantinen, die regelmäßig eine grundsätzlich konstante Personengruppe versorgen. Die Verordnung umfasst damit im wesentlichen Betriebskantinen, sowie die Ausspeisungen in Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.
- Künftig muss die Herkunft (z. B. Land, Bundesland, Region) folgender Lebensmittel angegeben werden:
- Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild;
- Milch und Milchprodukte, wie Butter, Topfen, Sauerrahm, Joghurt, Schlagobers und Käse;
- Ei und Eiprodukte wie Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei.
- Bei Fleisch muss das Tier im angegebenen Land geboren, gemästet und geschlachtet werden. Bei Milch betrifft die Kennzeichnung das Land, in dem das Tier gemolken wurde. Beim Ei ist jenes Land anzuführen, in dem es gelegt wurde. Auch kleinere geographische Einheiten wie eine Region bzw. ein Bundesland können angegeben werden.
- Im Zentrum der Herkunftskennzeichnung steht die korrekte Information, aus welchem Land oder Bundesland oder Region das Fleisch, die Milch oder Eier stammen. In Fällen, wo dies z. B. nicht nachvollziehbar ist, kann die Herkunft auch „EU“, „Nicht-EU“ oder auch „unbekannt“ lauten. Die Angaben über die Herkunft haben in einer deutlich lesbaren und gut sichtbaren Form durch z. B. einen Aushang oder in der Speisekarte zu erfolgen.
- Grundsätzlich ist die Herkunftsangabe auf die Speise bezogen anzugeben. Sind Zutaten nicht über einen längeren Zeitraum konstant verfügbar, ist auch eine Angabe eines %-Anteils am Gesamteinkauf über max. ein Jahr möglich.
- Darüber hinaus haben alle Gastronomiebetriebe, die freiwillige Angaben zur Herkunft der angebotenen Speisen liefern, eine Pflicht, die Angaben zutreffend und nicht irreführend zu gestalten.
Mit der nun kundgemachten Verordnung wird ein wichtiger Punkt des Regierungsprogramms des Kapitels Landwirtschaft umgesetzt.