Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

zwei Siegel mit der Aufschrift: Geschützte Herkunftsbezeichnung und geschützte geografische Angabe
Foto: EU

Viele geografische Namen bezeichnen Produkte mit besonderen Eigenschaften. Dem Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben dient die Verordnung (EU) 2024/1143, die die bisherige Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt.

Die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt L 343 2024/1143 vom 23.04.2024) regelt den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die aufgrund ihrer geografischen Herkunft bestimmte belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen.

Sie gilt seit 13.05.2024 und ersetzt die Verordnung 1151/2012, die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die bisher eingetragenen Bezeichnungen wurden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der Verordnung 2024/1143 geschützt.

Die Verordnung 2024/1143 harmonisiert die bisher geltenden Rechtsvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Wein und Spirituosen und ersetzt die entsprechenden Regelungen für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2029/787. Lediglich die für Wein und Spirituosen spezifischen Regelungen sind in den jeweiligen Verordnungen verblieben.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Derzeit sind 17 österreichische Bezeichnungen geschützt.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständige Behörde für die Eintragung ist das Österreichische Patentamt, Dresdner Straße 87, 1200 Wien, Telefon: 01/53424-0.

Zuständige Behörde für die Kontrollen ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Telefon: 01/71100-0.
 

Was wird geschützt (Schutzgegenstand)?
 
Bestimmte geografische Namen sind bestimmten Erzeugnissen vorbehalten. Nur diese Produkte dürfen mit dem geschützten geografischen Namen bezeichnet und vermarktet werden.

Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die in einem genau abgegrenzten Gebiet und nach einem bestimmten Herstellungsverfahren produziert werden. Gebiet und Herstellungsverfahren sind in einer „Spezifikation“ festgelegt, die von einer Herstellervereinigung erstellt wurde.

Produkte, die nicht in dem Gebiet hergestellt wurden oder nicht dem in der Spezifikation festgelegten Herstellungsverfahren entsprechen, dürfen nicht mit dem geschützten geografischen Namen bezeichnet werden.

Die Verordnung gilt

  • für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel und Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in den Kapiteln 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt sind, sowie
  • für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung 2024/1143, ausgenommen Wein und Spirituosen (Artikel 5 Absatz 1).

Was sind (geschützte) Ursprungsbezeichnungen und (geschützte) geografische Angaben?

Unter einer „Ursprungsbezeichnung“ versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses verwendet wird,

  • das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,
  • dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen, und
  • das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich diesem Gebiet verdankt (Artikel 46 Absatz 1).

Unter einer „geografischen Angabe“ versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses verwendet wird,

  • das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,
  • bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt, und
  • dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft  wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen ist (Artikel 46 Absatz 2).

Bei der geografischen Angabe reicht es daher etwa aus, dass das Erzeugnis in dem Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

Worin liegt der Unterschied zwischen Ursprungsbezeichnung und geografischer Angabe?

Der Unterschied zwischen den beiden Bezeichnungen liegt in der Intensität der Beziehung zwischen Herstellungsgebiet und Erzeugnis. So müssen bei der Ursprungsbezeichnung alle Erzeugungsschritte (vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt) im festgelegten Gebiet erfolgen, wohingegen es bei der geografischen Angabe ausreicht, dass das Erzeugnis in dem namensgebenden Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung (zum Beispiel abgegrenztes Gebiet, festgelegtes Herstellungsverfahren) und der Schutz sind für beide Bezeichnungskategorien gleich.

Wie erfolgt der Schutz (Verfahren zur Unterschutzstellung)?

Das Verfahren (Artikel 9 ff) wird mit dem Eintragungsantrag der antragstellenden Erzeugervereinigung beim Patentamt eingeleitet. Das Patentamt prüft die Schutzwürdigkeit der Bezeichnung und übermittelt den Antrag bei einem positiven Prüfungsergebnis an die Europäische Kommission. Die positive Entscheidung des Patentamts sowie die Produktspezifikation werden veröffentlicht.

Teilt die Europäische Kommission die Auffassung der nationalen Behörde, dann wird der Name in eine Verordnung der Europäischen Kommission aufgenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Formblätter für die Erstellung der Antragsunterlagen finden sie auf der Homepage der Europäischen Kommission.

Bevor die Europäische Kommission ihre endgültige Entscheidung trifft, wird der Name im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung beginnt das Einspruchsverfahren (Artikel 17 ff). Innerhalb von 3 Monaten kann jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interessen Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, sofern einer der in der Verordnung 2024/1143 (Artikel 19) genannten Gründe vorliegt.

Produktspezifikation (Artikel 49)

Die Spezifikation definiert Erzeugnis (einschließlich Herstellungsverfahren) und Gebiet und legt die Elemente dar, die die Zuerkennung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe rechtfertigen.

Wie werden geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gekennzeichnet?

Durch die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ beziehungsweise „geschützte geografische Angabe“ (oder die entsprechende Kurzbezeichnung „g.U“ beziehungsweise „g.g.A.“) und das Europäische Logo auf dem Etikett ist erkennbar, dass es sich um eine nach der Verordnung 2024/1143 geschützte Bezeichnung handelt.

Selbstverständlich dürfen diese Angaben und das Logo - so wie der geschützte Name selbst - nur dann verwendet werden, wenn das Produkt allen Vorgaben der Produkspezifikation entspricht und die Einhaltung der Produktspezifikation auch kontrolliert wurde. Produkte, die nicht in dem Gebiet hergestellt wurden oder nicht den sonstigen Voraussetzungen der Produktspezifikation (zum Beispiel dem Herstellungsverfahren, den Kontrollerfordernissen) entsprechen, dürfen daher nicht mit dem geschützten geografischen Namen bezeichnet werden

Wie wird die Einhaltung der Spezifikation kontrolliert?

Die Einhaltung der Produktspezifikation wird durch nationale Behörden oder durch akkreditierte Produktzertifizierungsstellen kontrolliert.

In Österreich sieht § 3 Absatz 2 Ziffer 1 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz - EU-QuaDG, BGBl I Nummer 130/2015, die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durch private akkreditierte und vom Landeshauptmann zugelassene Kontrollstellen vor.

Da die Art der Durchführung der Kontrolle der Spezifikation Bestandteil der Produktspezifikation ist, muss die antragstellende Vereinigung ein Kontrollsystem ausarbeiten.

Zur Darstellung der Kontrollabläufe ist von der antragstellenden Vereinigung eine sog. "Projektbeschreibung" zu erstellen. Wie diese "Projektbeschreibung" auszusehen hat, ist in einem Leitfaden zur Erstellung einer Projektbeschreibung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dargestellt.

Links

Auf der Homepage der Europäischen Kommission finden Sie ebenfalls Informationen zur Verordnung 2024/1143. In der Datenbank eAmbrosia können die beantragten und geschützten Bezeichnungen abgerufen werden. Die einzelnen Spezifikationen werden allerdings nicht angeboten, diese sind nämlich lediglich von den jeweiligen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

Beratung und Hilfe bei der Ausarbeitung von Anträgen bietet der Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel (SVGH): Andreas Cretnik, office@svgh.at (Telefon: 0664/882 489 87).

Bei Fragen zur Verordnung 2024/1143 kontaktieren Sie bitte Sabine.Prichenfried@bml.gv.at (Telefon: 01/71100 602144).

Weiterführende Informationen

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