Garantiert traditionelle Spezialitäten
Viele Produkte werden mit traditionellen Rohstoffen oder nach einem traditionellen Verfahren hergestellt. Den Schutz dieser Produkte regelt die Verordnung (EU) Nummer 1151/2012.
Die Verordnung 1151/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.11.2012 über die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmitteln (Amtsblatt L 343 vom 14.12.2012, Seite 1) enthält die Bedingungen für die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität in das Unionsregister, das von der Europäischen Kommission geführt wird.
Sie trat am 03.01.2013 in Kraft und ersetzt die Verordnung 509/2006, die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die nach der Verordnung 509/2006 eingetragenen Bezeichnungen werden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der Verordnung 1151/2012 geschützt.
Derzeit sind 3 österreichische Bezeichnungen geschützt.
Welche Behörde ist zuständig?
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, Telefon: 01/711 00-0.
Was wird geschützt (Schutzgegenstand)?
Geschützt werden Namen für traditionelle Produkte mit besonderen Merkmalen (traditionelle Spezialitäten), wobei die Namen traditionell für das betreffende Erzeugnis verwendet worden sein (zum Beispiel Mozzarella) oder die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (zum Beispiel Heumilch) müssen (Artikel 18).
Das Produkt muss entweder
- aus traditionellen Rohstoffen hergestellt worden sein oder
- eine traditionelle Zusammensetzung oder
- ein traditionelles Herstellungsverfahren aufweisen.
Die Herstellung des Produktes ist in einer "Spezifikation" enthalten, die das Produkt beschreibt und die Herstellungsmethode festlegt.
Die Eintragung bewirkt den Schutz des Namens selbst, das heißt ein Produkt darf nur dann mit dem geschützten Namen bezeichnet werden, wenn es der Spezifikation entspricht.
Wird der Name, der als garantiert traditionelle Spezialität geschützt wird, auch in einem anderen Land für vergleichbare Produkte verwendet, die aber nicht dem Herstellungsverfahren der Produktspezifikation entsprechen, kann bei der Unterschutzstellung vorgesehen werden, dass die garantiert traditionellen Spezialitäten mit dem Zusatz "hergestellt nach der Tradition des Landes xy" versehen werden müssen.
Was sind besondere Merkmale?
Als besondere Merkmale gelten die charakteristischen Eigenschaften eines Erzeugnisses, durch die es sich deutlich von gleichartigen Erzeugnissen derselben Kategorie unterscheidet (Artikel 3)
Was bedeutet "traditionell"?
Unter "traditionell" ist die Verwendung des Namens, der Rohstoffe bzw. der Herstellungsweise während eines Zeitraums, in dem die Kenntnisse um die Herstellung des Produktes zwischen Generationen weitergegeben werden, zu verstehen. Dieser Zeitraum beträgt jedenfalls mindestens 30 Jahre (Artikel 3).
Wie erfolgt der Schutz (Verfahren zur Unterschutzstellung)?
Das Verfahren (Artikel 49 ff) wird mit dem Eintragungsantrag der Herstellervereinigung beim Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingeleitet. Das BMSGPK prüft die Schutzwürdigkeit der Bezeichnung und übermittelt den Antrag bei einem positiven Prüfungsergebnis an die Europäische Kommission. Die positive Entscheidung des BMSGPK sowie die Spezifikation werden veröffentlicht.
Teilt die Europäische Kommission die Auffassung der nationalen Behörde, so wird der Name in einer Verordnung der Europäischen Kommission veröffentlicht (Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L) und in ein Register der Kommission aufgenommen.
Bevor die Europäische Kommission ihre endgültige Entscheidung trifft, werden der Name und die Spezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung beginnt ein Einspruchsverfahren (Artikel 51). Innerhalb von 3 Monaten kann jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interessen Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, sofern einer der in der Verordnung 1151/2012 (Artikel 21) genannten Gründe vorliegt.
Was ist eine Spezifikation?
Die Spezifikation (Artikel 19) definiert das Erzeugnis (einschließlich Herstellungsverfahren), legt die Elemente dar, die die besonderen Merkmale und den traditionellen Charakter ausmachen, und enthält Angaben zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation (Kontrollstelle).
Wie werden garantiert traditionelle Spezialitäten gekennzeichnet?
Durch die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität" (oder die entsprechende Kurzbezeichnung „g.t.S.“) und das Europäische Logo auf dem Etikett ist erkennbar, dass es sich um eine nach der Verordnung 1151/2012 geschützte Bezeichnung für eine garantiert traditionelle Spezialität handelt.
Selbstverständlich dürfen diese Angaben und das Logo nur dann verwendet werden, wenn das Produkt allen Vorgaben der Spezifikation (dazu gehört auch die Kontrolle durch die in der Spezifikation genannte Kontrollstelle) entspricht.
Wie wird die Einhaltung der Spezifikation kontrolliert?
Die Einhaltung der Produktspezifikation wird durch nationale Behörden oder durch akkreditierte Produkzertifizierungsstellen kontrolliert.
In Österreich sieht § 3 Absatz 2 Ziffer 1 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, EU-QuaDG, BGBl I Nummer 130/2015, die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durch private akkreditierte und vom Landeshauptmann zugelassene Kontrollstellen vor.
Da die Art der Durchführung der Kontrolle der Spezifikation Bestandteil der Produktspezifikation ist, muss die antragstellende Vereinigung schon vor Antragstellung ein Kontrollsystem ausarbeiten und die Kontrollstelle in der Spezifikation angeben.
Links
Auf der Homepage der Europäischen Kommission finden Sie ebenfalls Informationen zur VO 1151/2012. In der eAmbrosia-Datenbank können die beantragten und geschützten Bezeichnungen abgerufen werden. Die einzelnen Spezifikationen werden allerdings nicht angeboten, diese sind nämlich lediglich von den jeweiligen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
Beratung und Hilfe bei der Ausarbeitung von Anträgen bietet der Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel (SVGH): Andreas Cretnik, office@svgh.at (Telefon: 0664/882 489 87).
Bei Fragen zur Verordnung 1151/2012 kontaktieren Sie bitte Sabine.Prichenfried@bml.gv.at (Telefon: 01/71100 602144).