Stärkung der wettbewerbsfähigen Land- und Forstwirtschaft

Maschinelle Erbsenernte
Foto: BML / Alexander Haiden

Die Bundesregierung hat ein rund 300 Millionen Euro Paket für eine wettbewerbsfähigere Land- und Forstwirtschaft mit zielgerichteten Maßnahmen geschnürt.

 

Während Betriebs- und Treibstoffkosten weiterhin auf hohem Niveau bleiben, sinken die Einkommen der Bäuerinnen und Bauern.

„Unsere Bäuerinnen und Bauern stehen vor großen Herausforderungen und in einem harten, internationalen Wettbewerb. Es ist daher unsere gemeinsame Aufgabe, die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft mit zielgerichteten Maßnahmen zu unterstützen."

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig

Die Entlastungsmaßnahmen umfassen: die im Rahmen der ökosozialen Steuerreform angebotene Rückvergütung der CO2-Bepreisung, die Verlängerung der temporären Agrardieselvergütung und den Teuerungsausgleich in Form eines flächenbezogenen Bodenbewirtschaftungsbeitrages für die Landwirtschaft sowie eine tierbezogene Förderung „Tierwohl“ durch erhöhte Anreize für den besonders tierfreundlichen Stallbau.

Die detaillierte Ausgestaltung der Fördermaßnahmen wird durch Verordnungen des BMF sowie in einer Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) zum Bodenbewirtschaftungsbeitrag festgelegt und soll im Folgenden kurz dargestellt werden. Der für die Entlastungsmaßnahmen zugrundeliegende durchschnittliche Gasölverbrauch in Liter/Hektar wird nach der Bewirtschaftungsart differenziert und basiert auf einer Studie der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen aus dem Jahr 2022.

Rückvergütung CO2-Bepreisung im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform

Rechtsgrundlagen: BGBl. Nr. 10/22 (Ökosoziales Steuerreformgesetz) und BGBl. Nr. 93/22 (Teuerungs-Entlastungspaket) ->Verlinkung siehe Weitere Informationen.

Ziel ist es, die CO2-Bepreisung, die mit Oktober 2022 eingeführt wurde und auch die Land- und Forstwirtschaft belastet, abzufedern. Dafür wird eine Rückvergütung, die für den Zeitraum 2022 – 2025 beantragt werden kann, gewährt.

Anspruchsberechtigt sind alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Im Jahr 2022 stehen maximal 7,5 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag steigert sich jährlich und beträgt im Jahr 2025 insgesamt 53 Millionen Euro. Die Vergütungssätze steigen ebenfalls jährlich an. Im Jahr 2022 sind es 2,25 Cent/Liter Gasöl, im Jahr 2023 sind es 9,75 Cent/Liter Gasöl, im Jahr 2024 sind es 13,50 Cent/Liter Gasöl und im Jahr 2025 16,5 Cent/Liter Gasöl.

Die Beantragung erfolgt jährlich über den Mehrfachantrag an die AMA, wobei die Forstflächen aktiv angegeben werden müssen.

Die Auszahlung für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erfolgt voraussichtlich mit der Dezemberauszahlung 2024.

Pauschalierter Verbrauch je Hektar:     

  1. Ackerland 110 Liter
    1. Zuschlag für Hackfrüchte, Feldgemüse, Gemüse im Freiland: Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Erdbeeren: 85 Liter
    2. Zuschlag Feldfutterbau: 63 Liter
  2. Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder etc.), Reb- und Baumschulen: 310 Liter
  3. Mähwiesen oder -weiden mit zwei, drei oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5): 145 Liter
  4. Einmähdige Wiesen, Kulturweiden: 61 Liter

  5. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache: 19 Liter

  6. Forstwirtschaftlich genutze Flächen: 12 Liter

Temporäre Agrardieselvergütung

Rechtsgrundlage wird eine Novelle der temporären Agrardieselvergütung im Mineralölsteuergesetz 2022 und eine temporäre Agrardieselvergütungsverordnung sein.

Ziel ist die Gewährung einer pauschalen Steuerbegünstigung für Fahrzeuge, Geräte und Maschinen, die unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, da keine alternativen Antriebsformen zur Verfügung stehen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

Anspruchsberechtigt sind alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in den drei Vergütungszeiträumen vom 01.07.2023 bis 31.12.2025, wobei der erste und der zweite Vergütungszeitraum (01.07.2023 bis 31.12.2024) voraussichtlich gemeinsam im Dezember 2024 ausbezahlt werden.

Insgesamt stehen dafür maximal 75 Millionen Euro zur Verfügung. Die Steuerbegünstigung wird pauschal mit 7 Cent je Liter Gasöl, das für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, gewährt.

Die Beantragung erfolgt über einen Autoantrag des Mehrfachantrags 2024 an die AMA, wobei die Forstflächen aktiv angegeben werden müssen.

Für den ermittelten Gesamtbetrag gilt eine Mindestauszahlungsgrenze von 20 Euro.

Bodenbewirtschaftungsbeitrag 2024

Rechtsgrundlage ist eine Sonderrichtlinie des BML basierend auf dem LWG.

Ziel ist die teilweise Abgeltung erhöhter Produktionskosten (zum Beispiel bei Dünge-, Pflanzenschutz-, Futtermittel, ...), für landwirtschaftliche Produzentinnen und Produzenten, die nicht vollständig über Marktpreise ausgeglichen werden.

Anspruchsberechtigt sind alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die im Jahr 2024 einen Mehrfachantrag (MFA) abgegeben haben. Bei Almen erhielt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Zahlung.

Insgesamt stehen 50 Millionen Euro für das Jahr 2024 zur Verfügung. Diese flächenbezogene Förderung - differenziert nach der Bewirtschaftungseinheit - wird als pauschale Prämie je Hektar ausbezahlt.

Die Beantragung erfolgt automatisch, basierend auf den im Mehrfachantrag 2024 angegebenen Flächen.

Die gewährten Fördermittel werden mit der GAP–Dezemberauszahlung 2024 ausbezahlt. Für den ermittelten Gesamtbetrag gilt ein Mindestauszahlungsbetrag von 20 Euro.

Ausmaß der Förderung:

  • Ackerflächen: 18,5 Euro/ Hektar
  • Zuschlag für Hackfrüchte, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Erdbeeren: 14,3 Euro/ Hektar
  • Zuschlag für Feldfutterbau: 10,6 Euro/ Hektar
  • Dauerkulturen: 52,1 Euro/ Hektar
  • Mähwiese-, weide mit mind. 2 Nutzungen: 24,4 Euro/ Hektar
  • Einmähdige Wiesen, Kulturweiden: 10,3 Euro/ Hektar
  • Almen, Bergmähder, Hutweiden, Streuwiesen und Grünlandbrache: 3,2 Euro/ Hektar

Sondermittel für mehr Tierwohl

Erhöhung des Gesamtbudgets der Investitionsförderung in die landwirtschaftliche Erzeugung um zusätzliche 50 Millionen Euro im Rahmen der aktuellen Förderperiode.

Mit diesen Mitteln sollen verstärkte Anreize für den besonders tierfreundlichen Stallbau gesetzt werden, um den Umstieg in allen Tierhaltungssektoren zu beschleunigen.

Ein besonderer Schwerpunkt wird im Schweinebereich gesetzt (Zuchtsauen, Ferkelaufzucht, Schweinemast) durch Anhebung der Obergrenzen der anrechenbaren Kosten von derzeit 500.000 Euro auf 700.000 Euro.

Diese Regelung gilt für Förderanträge, die ab dem 1. August 2024 eingereicht werden.

Gültig für Förderanträge ab 01.01.2024

HinweisHinweis

(Stand 27.05.2024)

Die Entwürfe der Sonderrichtlinie Bodenbewirtschaftungsbeitrag 2024 bzw. Tierwohl und die Verordnung zur temporären Agrardieselrückvergütung sind noch in Ausarbeitung.

Die Verordnung zur Rückvergütung CO2-Bepreisung ist noch nicht in Kraft.