Rechtsgrundlagen für die ländliche Entwicklung in der Periode 2014-2020

Paragraphenzeichen mit den Sternen der Europäischen Union
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Am 17. Dezember 2013 wurden in Brüssel vom Europäische Parlament und dem Rat wesentliche Dokumente für die Periode 2014 - 2020 erlassen.

Rechtsrahmen auf EU-Ebene

Zur Umsetzung der EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes 2014 - 2020 wurde eine Reihe von Verordnungen (Basisverordnungen, Durchführungsverordnungen und delegierte Verordnungen) erlassen, die den Rechtsrahmen für diesen Bereich bilden. Dabei ist zu beachten, dass die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes nicht nur als Begleitung und Unterstützung der Direktzahlungs- und Marktstützungsmaßnahmen im Rahmen der GAP2014-2020 zu sehen ist, sondern sie soll auch jene politischen Ziele einbeziehen, die in der "Strategie Europa 2020" für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt sind.

Zusätzlich zu den grundlegenden Verordnungen (Basisrechtsakten), die das Europäische Parlament und der Rat verabschieden, ist die Europäische Kommission ermächtigt Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte zu erlassen in denen spezielle Regelungen zur Ausführung der Basisrechtsakte getroffen werden:

1. Die Verordnung ländliche Entwicklung

2. Die horizontale Verordnung

3. Die gemeinsame Verordnung

1. Die Verordnung ländliche Entwicklung:

Die für die Entwicklung des ländlichen Raumes grundlegenden Bestimmungen enthält folgende Verordnung:
 

VERORDNUNG (EU) Nr. 1305/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

 

Hier sind die wesentlichen Bestimmungen zu Erstellung, Begleitung, Bewertung und Inhalt der LE-Programme enthalten, die Beschreibung der Maßnahmen der LE sowie Finanzbestimmungen, Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen.
 

Diese Basisverordnung wird durch folgende Verordnungen näher ausgeführt:
 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 807/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften
 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 808/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
 

2. Die horizontale Verordnung:

Die Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raumes erfolgt in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), der durch folgende Verordnung errichtet wurde:
 

VERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EGNr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates


Diese sogenannte „horizontale Verordnung“ enthält Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) also nicht nur jener Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) sondern auch für die Ausgaben im Rahmen des Europäischen Garantiefond für die Landwirtschaft (EGFL). Außerdem enthalten sind die Vorschriften über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, über die einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Cross-Compliance und den Rechnungsabschluss.

Die „horizontale Verordnung“ wird durch folgende Verordnungen näher ausgeführt:
 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 907/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2017/1242 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance



DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 908/2014 DER KOMMISSION vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EUNr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz

3. Die gemeinsame Verordnung

Die gemeinsamen grundlegenden Regelungen für den ELER, den Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) den Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds und den Meeres- und Fischereifonds (EMFF), die im Rahmen der „Strategie Europa 2020“ für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt wurden, enthalt folgende Verordnung:


VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
 

Neben den allgemeinen Regelungen, die für alle Strukturinstrumente einschließlich des ELER gelten, werden in dieser Verordnung auch jene Bestimmungen festgelegt, die notwendig sind, um die Effizienz der Fonds und ihre Koordinierung untereinander und mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten.

Die gemeinsame Verordnung wird durch zahlreiche delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen näher ausgeführt, die – um Unübersichtlichkeit zu vermeiden – hier nicht angeführt werden. Ein Überblick über alle Rechtsgrundlagen findet sich auch auf der Website der Kommission.

Informationen zum gesamten EU-Rechtsbestand können auf EUR-Lex abgefragt werden.

Rechtsrahmen auf nationaler Ebene
 

Die rechtliche Grundlage für landwirtschaftsbezogene Maßnahmen in Österreich bildet das Landwirtschaftsgesetz 1992. Die Richtung, die die Landwirtschaftspolitik dabei einzuschlagen hat, findet sich bereits im Langtitel:
 

Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 - LWG), BGBl. Nr. 375/1992, bildet die rechtliche Grundlage für landwirtschaftsbezogene Maßnahmen.

Das Landwirtschaftsgesetz 1992 gibt die Ziele der Agrarpolitik des Bundes, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik der EU, vor (§ 1). Dazu zählen u.a.

  • die Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden, leistungsfähigen, bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft,
  • die marktorientierte Ausrichtung der agrarischen Produktion,
  • die Erhöhung der Produktivität und Wertschöpfung in der Landwirtschaft und
  • die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen.
  • Landwirtschaftsgesetz als Förderungsgrundlage
  • Große Bedeutung hat das Landwirtschaftsgesetz 1992 für die Zahlung von landwirtschaftlichen Förderungen und deren gemeinsame Finanzierung durch Bund und Länder (§§ 2 - 5).

Zur Überprüfung der Zielerreichung und Nachvollziehbarkeit der Maßnahmen enthält das LWG detaillierte Vorschriften über die Berichtspflichten des Bundesministers, wobei dem "Grünen Bericht" mit der jährlichen Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft - gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten - eine bedeutende Rolle zukommt (§ 9). Dieser Bericht muss jährlich bis 15. September der Bundesregierung vorgelegt werden.

Bei der sogenannten § 7-Kommission handelt es sich um eine sozialpartnerschaftlich besetzte Kommission, die Empfehlungen an den Bundesminister erstattet und an der Erstellung des Grünen Berichts mitwirkt. Ihre Name leitet sich von § 7 Landwirtschaftsgesetz 1992 ab, der die Zusammensetzung der Kommission regelt.