Informationen zur Maßnahme M 16 Zusammenarbeit

"Die neue Maßnahme 16 Zusammenarbeit im LE-Programm 2014-20"

Im Rahmen der EU-Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung wird der Zusammenarbeit besonderer Stellenwert eingeräumt.

Dafür wurde eine eigens diesem Thema gewidmete Maßnahme neu eingeführt, die Maßnahme 16 Zusammenarbeit. Diese Maßnahme, die im österreichischen LE-Programm 2014-2020 umgesetzt wird, verfolgt das Ziel, durch verschiedene Arten der Zusammenarbeit mit einer breiten Palette von Kooperationspartnern die

  • wirtschaftliche,
  • ökologische und
  • sonstigen Nachteile

der Fragmentierung zu überwinden.

Sie reicht von der Unterstützung der Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsbeteiligter bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen über das interaktive Zusammenwirken zwischen Praxis und Wissenschaft im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft bis hin zur Unterstützung von Branchenverbänden.

Allgemeine Voraussetzungen zur Förderung der Zusammenarbeit

Für die Zusammenarbeit gilt allgemein die Voraussetzung, dass

zumindest zwei Kooperationspartner, als Einrichtungen oder Akteure, kooperieren müssen.

Bei einigen sogenannten Vorhabensarten der Maßnahme 16 ist auch eine höhere Anzahl an Partnern erforderlich.

Wichtig ist, dass es sich bei dieser Kooperation um eine neue Form der Zusammenarbeit handeln muss.

Es ist aber auch bei einer bereits bestehenden Zusammenarbeit eine Förderung möglich, wenn diese eine Tätigkeit bzw. Projekte aufnimmt, die neu für diese ist.

Beantragung

Die Beantragung einer Zusammenarbeitsmaßnahme erfolgt je nach Vorhabensart nach

  • Aufruf oder
  • zu einem geblockten Stichtag

Auswahlverfahren

Die eingereichten Anträge durchlaufen sodann ein Auswahlverfahren, wo förderwürdige Projekte durch ein Gremium nach vorher festgelegten Kriterien ausgewählt werden.

Das Besondere ist, dass bei der Zusammenarbeitsmaßnahme die laufenden Kosten der Zusammenarbeit (z.B. Kosten des Koordinators) gefördert werden können.

Es müssen konkrete Ziele und Projekte dieser Zusammenarbeit bereits bei der Antragstellung dargestellt werden. Ein reiner „Plauderklub“ ohne konkretes Ziel und Projekt ist nicht förderfähig.

Die Zusammenarbeit muss zumindest auf die Dauer der geförderten Projektlaufzeit ausgelegt sein. Eine mehrjährige Zusammenarbeit wird max. für die Dauer von 3 Jahren genehmigt, es kann jedoch nach Ablaufen dieses Zeitraums und nach einer Evaluierung der Erreichung der Ziele der Zusammenarbeit nochmals ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Dieser durchläuft ebenfalls wieder ein Auswahlverfahren und kann für max. weitere 3 Jahre genehmigt werden.

Bei der Verlängerung sind keine neue Form der Zusammenarbeit und auch keine neuen Projekte notwendig, es können die bisherigen fortgesetzt werden. Die oben bereits angesprochene Auswahl der eingereichten Projekte erfolgt entsprechend den Auswahlkriterien für die betreffenden Vorhabensart kann auf der Website des BML abgerufen werden.

Die Termine für den Aufruf  zur Antragstellung zur Förderung bestimmter Vorhabensarten oder für die geblockte Auswahl werden rechtzeitig auf der Website des BML veröffentlicht.

Große Anzahl heterogener Vorhabensarten

Unter der Zusammenarbeitsmaßnahme gibt es eine große Anzahl von verschiedenen Vorhabensarten, die in der Tabelle (siehe Downloadbereich) aufgelistet sind, um einen Überblick zu geben.

In der Folge werden einige Vorhabensarten der Maßnahme Zusammenarbeit näher beschrieben.

Die Europäische Innovationspartnerschaft landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit (EIP AGRI) (Vorhabensarten 16.1.1 u. 16.2.1)

Die Innovationspartnerschaft setzt auf interdisziplinäre Zusammenarbeit:

  • Landwirtinnen und -wirte und Forstwirtinnen und- wirte
  • Berater
  • Schulen
  • Unternehmen und
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

können sich zusammenschließen, um für Themen, die land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in der Praxis Probleme bereiten, gemeinsam Lösungsansätze zu erarbeiten und diese auch kommunizieren, damit auch andere Betroffene davon profitieren.

Die Zusammenarbeit der genannten Partner erfolgt ins sogenannte „Operationellen Gruppen“.

Die laufenden Kosten dieser Zusammenarbeit und auch die Umsetzung der eingereichten Projekte kann gefördert werden. Im April 2015 erfolgte der erste Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen eines zweistufigen Auswahlverfahrens. Nähere Informationen über die EIP AGRI erhalten sie aus den Unterlagen der Kick-off–Veranstaltung, die zu diesem Thema am 5.März 2015 in Wien stattfand.

Cluster (16.10.1) und Netzwerke (16.10.2)

Als Cluster gelten Gruppierungen aus eigenständigen Unternehmen, Institutionen sowie Beratungsstellen und/oder Forschungseinrichtungen, die ihre Wirtschafts- bzw. Innovationstätigkeiten anregen sollen. Eine intensive wechselseitige Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, der Austausch von Wissen und Kenntnissen und auch ein wirksamer Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen wird hier als Ziel gesehen. Eigenständige Unternehmen können auch Neugründungen sowie kleine, mittlere und große Unternehmen umfassen. Cluster sind, im Unterschied zu Netzwerken (siehe folgend), sowohl strategisch als auch operativ tätig und haben einen überregionalen Wirkungsbereich.

Netzwerke können noch eine viel breitere Zusammensetzung als Cluster aufweisen und sind vorwiegend strategisch ausgerichtet. Der Wirkungsbereich umfasst zumindest zwei Bundesländer, sollte aber österreichweit ausgerichtet sein.

Anträge zur Förderung von Clustern oder Netzwerken können erst nach einem Aufruf zur Einreichung von Förderansuchen ausschließlich im BML als Bewilligende Stelle eingereicht werden. Der erste Aufruf für bestimmte Bereiche erfolgte Mitte April 2015  bis Ende Mai 2015.

Zusammenarbeit von Kleinstunternehmen (16.3.1)

Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist, dass mindestens fünf Akteure, die Kleinstunternehmen sind, an der Kooperation beteiligt sind. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben und unter 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.

Folgende Fördergegenstände sind in der Verantwortung des BML förderfähig:

  • Aufbau und Entwicklung der Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen
  • Zusammenarbeit von Akteuren im Bereich des ländlichen Tourismus sowie Entwicklung und Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus
  • Entwicklung und Vermarktung von Tourismusdienstleistungen, insbesondere kulinarische Initiativen, mit Bezug zum ländlichen Tourismus

Anträge zur Förderung

Diese können erst nach einem Aufruf für bestimmte Bereiche durch die Bewilligende Stelle eingereicht werden. Für diese Vorhabensart sind nur Projektanträge mit einem regionalen Bezug auf Ebene des Bundeslandes vorgesehen.

Einreichung von Anträgen

Die Einreichung von Anträgen erfolgt dafür an die jeweils zuständigen bewilligenden Stellen der Bundesländer (Landesregierungen). Diese legen auch separat Ausschreibungstermine fest.

Bundesländerübergreifende Projektanträge, die sich auf diese Vorhabensart beziehen, können im Wege von Clustern eingereicht werden.

Kurze Versorgungsketten und lokale Märke sowie dazugehörige Absatzförderungsmaßnahmen (16.4.1)

Bei dieser Vorhabensart geht es um die Unterstützung von Distributionswegen für Lebensmittel, die nicht über den klassischen Lebensmittelhandel erfolgt.

Diese sogenannte kurze Versorgungskette liegt dann vor, wenn maximal eine Zwischenstufe (z.B. Fleischhauer) bei der Vermarktung zwischen Landwirt und Konsument liegt.

Lokaler Markt

Ein sogenannter Lokaler Markt versteht sich laut österreichischen LE-Programm 2014-2020 bei einer max. Distanz (Luftlinie) von 75 km zwischen Bauernhof und Konsument, oder wenn andere spezifische Voraussetzungen vorliegen. Es sind mindestens fünf Kooperationspartner erforderlich, wobei mindestens drei davon landwirtschaftliche Betriebe sein müssen. Unterstützt wird die Erstellung von Organisations- und Vermarktungskonzepten, die Sicherung einer einheitlichen Qualität, Schulungen bis hin zu gemeinsamen Absatzförderungsmaßnahmen für diesen Zweck.

zuständige Behörden für die Entgegennahme der Anträge
bundesländerübergreifende Projekte Bewilligende Stelle des BML
für die anderen Projekte Bewilligende Stellen der Bundesländer

Die Anträge können laufend gestellt werden. Zu gewissen Terminen werden vollständig vorliegende Anträge einer Auswahl unterzogen. Diese Termine sind unter dem vorne angeführten Link einsehbar.

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