Rechtsvorschriften - Direktzahlungen

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Mit Wirksamkeit 01.01.2015 erfuhr das bisherige System der Betriebsprämienregelung eine grundlegende Änderung.

Was sind die Kernelemente des bisherigen Systems?

Seit dem Jahr 2005 wurden mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik die Direktzahlungen nicht mehr produktionsbezogen sondern in Form der einheitlichen Betriebsprämie (Entkoppelung) bezahlt.

Die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie war jedoch gebunden an die Einhaltung bestimmter Auflagen in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Umwelt- und Tierschutz (CC - cross compliance). Die Flächen mussten auch gepflegt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden.

Die einheitliche Betriebsprämie ersetzte die früheren Direktzahlungen im Flächen- und Tierbereich. Lediglich für die Haltung von Mutterkühen wurde in Österreich weiterhin die Mutterkuhprämie (gekoppelte Produktion) gewährt.

Die einheitliche Betriebsprämie wurde in Form von Zahlungsansprüchen, die jeweils in Verbindung mit beihilfefähigem Land zu nutzen sind, gewährt, unabhängig von der jeweils aktuellen Produktion (mit Ausnahme des Anbaus von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, die auf mit Zahlungsansprüchen genutzten Flächen nicht zulässig waren). Damit sollten einerseits die Stabilität der Einkommen der Betriebsinhaber gesichert und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft verbessert werden.

Was sind die Kernelemente des neuen Systems?

Mit 31.12.2014 verloren die bisher zugeteilten Zahlungsansprüche ihre Gültigkeit.

Stattdessen wurde mit 01.01.2015 auf ein neues System - basierend auf neuen Zahlungsansprüchen - umgestellt, dessen Kernelemente aus Basisprämie, Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greening-Zahlung"), Zahlung für Junglandwirte, Kleinerzeugerregelung und gekoppelter Stützung bestehen.

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Homepage der Agrarmarkt Austria.


Wo finden Sie Unionsrecht betreffend Direktzahlungen?

Die Regelungen des Unionsrechts zum nunmehr geltenden Direktzahlungssystem finden Sie in folgenden Verordnungen:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Bitte beachten Sie, dass die jeweils aktuelle Fassung der EU-Rechtsvorschriften über EUR-Lex, eine Datenbank der Europäischen Union, abrufbar ist.

Allgemeines zu den österreichischen Rechtsvorschriften

Kompetenzrechtlich betrachtet handelt es sich beim Themenkomplex Agrarrecht um eine sogenannte Querschnittsmaterie. Das bedeutet, dass die Kompetenz in diesem Bereich zwischen dem Bund und den Ländern aufgesplittet ist. Durch Verfassungsbestimmung wird die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU dem Bund zugeordnet.

Für den Bereich der Direktzahlungen sind folgende Bundesgesetze besonders bedeutend:

  • Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007
  • Marktordnungs-Überleitungsgesetz
  • AMA-Gesetz 1992
  • Landwirtschaftsgesetz 1992 - LWG

Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007

Das MOG 2007 enthält die näheren Vorschriften zur Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisation einschließlich Direktzahlungen in Österreich. Die Agrarmarkt Austria (AMA) wird als Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle bestimmt, die Abwicklung der Ausfuhrerstattungen erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen - BMF (bzw. die Zahlstelle Ausfuhrerstattung in Salzburg).

Soweit das EU-Recht für die Mitgliedstaaten Spielräume oder Optionen vorsieht, ist die in Österreich vorgesehene Vorgangsweise im MOG 2007 festgelegt. Die technische Ausgestaltung des EU-Rechts erfolgt durch Verordnungen des Landwirtschaftsministerium.

Das MOG 2007 wurde mehrfach abgeändert, zuletzt durch das mit BGBl. I Nr. 89/2015 erlassene Bundesgesetz. Mit dieser Änderung wurde dem Änderungs- und Klarstellungsbedarf entsprochen, der sich im Zuge der vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwickelnden Verfahren gezeigt hat.

Bitte beachten Sie, dass die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsvorschriften über RIS, das Rechtsinformationssystem des Bundes, abrufbar ist.

Marktordnungs-Überleitungsgesetz

Am 31.7.2007 wurde mit BGBl. I Nr. 55/2007 das Agrarrechtsänderungsgesetz 2007verlautbart, das unter anderem das Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz), enthält.

Mit diesem Gesetz, das im Zusammenhang mit der Erlassung des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007) zu sehen ist, wurden Regeln für die Vollziehung noch offener Fälle betreffend Tierprämien bis 2004, Milchprämien bis 2006 und Ermittlung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 vorgesehen. Ebenso bleiben bestimmte, aufgrund des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) erlassene Verordnungen aus Gründen der Rechtssicherheit noch weiter in Anwendung und wurden deshalb in Gesetzesrang gehoben.

Das Marktordnungs-Überleitungsgesetz wurde mehrfach abgeändert. Bitte beachten Sie, dass die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsvorschriften über RIS, das Rechtsinformationssystem des Bundes, abrufbar ist.

AMA-Gesetz 1992

Mit dem AMA-Gesetz 1992 wurde unter der Bezeichnung "Agrarmarkt Austria" (AMA) eine juristische Person öffentlichen Rechts eingerichtet.

Mit Verfassungsbestimmung wurde normiert, dass Aufgaben, die der AMAdurch Bundesgesetz oder Verordnung übertragen wurden, von der AMAunmittelbar als Bundesbehörde vollzogen werden können.

Aufgaben der AMAsind insbesondere

  • die Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (Zahlstelle)
  • die Abwicklung des Agrarmarketings
  • die zentrale Markt- und Preisberichterstattung

Im AMA-Gesetz sind die Organe, Regelungen über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie die anzuwendenden Verfahrensvorschriften enthalten.

Sie finden hier auch die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Aufgaben des Agrarmarketings durch die AMA-Marketing-GmbH.

Das AMA-Gesetz wurde mehrfach abgeändert. Bitte beachten Sie, dass die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsvorschriften über RIS, das Rechtsinformationssystem des Bundes, abrufbar ist.

Landwirtschaftsgesetz - LWG

Im Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 - LWG), werden unter anderem die Ziele der Agrarpolitik sowie die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen, die eine Finanzierungsteilung zwischen Bund und Ländern vorsieht, normiert.

Das LWG ist auch die Rechtsgrundlage für den der Bundesregierung jährlich vorzulegenden "Grünen Bericht", der über die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der österreichischen Landwirtschaft im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr Auskunft gibt und Empfehlungen der "§ 7 Kommission" (sie besteht auf Vertretern der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie der Sozialpartner) für im Folgejahr erforderliche Maßnahmen enthält.

Das Landwirtschaftsgesetz wurde mehrfach abgeändert. Bitte beachten Sie, dass die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsvorschriften über RIS, das Rechtsinformationssystem des Bundes, abrufbar ist.

Wo finden Sie nationale Regelungen betreffend Direktzahlungen?

Die österreichischen Regelungen für den Bereich Direktzahlungen finden Sie in folgenden Gesetzen und Verordnungen:

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) sowie im Marktordnungs-Überleitungsgesetz, beide BGBl. I Nr. 55/2007.

Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992

Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 - LWG), BGBl. Nr. 375/1992

Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014

Sie enthält unter anderem Regelungen zur Basisprämienregelung, zur Greening-Zahlung, zur Zahlung für Junglandwirte, zur fakultativen gekoppelten Stützung sowie Näheres zur Kleinerzeugerregelung.

Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015

Sie löst die INVEKOS-GIS-V 2011 sowie die INVEKOS-CC-V 2010 ab und gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden. In dieser Verordnung werden das Verfahren, die Antragstellung und Abwicklung der Maßnahmen im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS), die technischen Details zur Cross Compliance und zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung präzisiert. Weiters werden Vorgaben für eine allfällige Auslagerung von Zahlstellenaufgaben der AMA an andere Einrichtungen gemacht.

Die Verlängerung der Frist zur Einreichung des Sammelantrags für das Antragsjahr 2015 wurde mit BGBl. II Nr. 111/2015 veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass die jeweils aktuelle Fassung der nationalen Rechtsvorschriften über RIS, das Rechtsinformationssystem des Bundes, abrufbar ist.

Literaturhinweis

Eine Darstellung des Systems der Direktzahlungen finden Sie unter anderem in

  • Norer (Herausgeber), Handbuch des Agrarrechts, Verlag Österreich 2012.

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