Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte
Um die Hofübernahme bzw. den Einstieg in die Landwirtschaft attraktiver zu gestalten, werden Junglandwirtinnen und Junglandwirte mit einer zusätzlichen Top-up-Zahlung unterstützt.
Dadurch setzt Österreich ein klares Zeichen für die Jugend und gibt einen greifbaren Anreiz, um in der Landwirtschaft aktiv zu sein.
Insgesamt können hierfür maximal zwei Prozent der nationalen Obergrenze für Direktzahlungen verwendet werden. Die zusätzliche Top-up-Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte macht 25 Prozent des durchschnittlichen nationalen Prämiensatzes je Hektar aus.
Das Top-up wird maximal für fünf Jahre und 40 Zahlungsansprüche gewährt.
Als Junglandwirtinnen und Junglandwirte gelten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter niederlassen oder während der fünf Jahre vor dem erstmals gestellten Beihilfeantrag für Junglandwirtinnen und Junglandwirte niedergelassen haben. Der Begriff „erstmalige Niederlassung“ bedeutet, dass der Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird, unabhängig davon, ob sich die Flächen im Eigentum der Junglandwirtin oder des Junglandwirts befinden oder nur gepachtet sind.
Außerdem dürfen sie im Jahr der Erstantragstellung nicht älter als 40 Jahre alt sein und müssen eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung (mindestens landwirtschaftliche Facharbeiterinnen bzw. landwirtschaftlicher Facharbeiter) nachweisen.
2015 konnte der Beihilfeantrag zum ersten Mal gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt jährlich im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen, wobei der erforderliche Qualifikationsnachweis beiliegen bzw. binnen zwei Jahren nach der Betriebsgründung nachgereicht werden muss.
Nähere Details und die Liste der zulässigen Qualifikationsnachweise entnehmen Sie bitte dem AMA-Merkblatt Direktzahlungen - Zuweisung von Zahlungsansprüchen, Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnlicher Umstände (www.ama.at/Formulare-Merkblaetter).