Greening
Um für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet zu sein, stehen in der laufenden GAP-Periode die Themen Ernährungssicherheit, Klimaschutz und die Erhaltung des ländlichen Raums im Zentrum.
So gibt es zusätzlich zu den bekannten Cross Compliance-Bestimmungen (zum Beispiel Tier- und Gesundheitsschutz, Umweltauflagen…) im Rahmen des sogenannten Greening eine neue Greening-Prämie.
Die vollständige Gewährung der Greening-Prämie und der Basisprämie erfolgt nur bei Einhaltung der Greening-Anforderungen, die an spezielle Auflagen im Sinne einer umweltgerechten Landwirtschaft geknüpft sind.
Darunter fallen bestimmte Fruchtfolgeauflagen im Rahmen der Anbaudiversifizierung, Dauergrünlanderhalt und die Anlage beziehungsweise Erhaltung von Ökologischen Vorrangflächen auf Ackerland.
Für die Erfüllung der Greening-Anforderungen hinsichtlich Ökologischer Vorrangflächen werden den Landwirtinnen und Landwirten im Rahmen des österreichischen Agrarumweltprogramms (ÖPUL) gleichwertige Methoden angeboten. Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) werden die Auflagen automatisch erfüllt.
Für biologisch wirtschaftende Betriebe gelten die Greening-Anforderungen als automatisch eingehalten. Auch Betriebe mit mehr als 75 Prozent Dauergrünland oder mit mehr als 75 Prozent Wechselwiese, Kleegras und Stilllegungsflächen, sowie Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerland sind von der Einhaltung der Anbaudiversifizierungs-Auflagen und der Anforderungen betreffend Ökologischer Vorrangflächen ausgenommen.
Auf Ackerflächen in NATURA 2000 Gebieten müssen die Greening-Anforderungen eingehalten werden, sofern keine anderen Naturschutzauflagen vorgewiesen werden.
1. Dauergrünlanderhalt
Das Dauergrünland muss auf EU-Mitgliedstaatsebene unter Einhaltung der Toleranz von maximal 5 Prozent erhalten bleiben. Jeder EU-Mitgliedstaat musste ein absolutes Umbruchs- und Umwandlungsverbot von Dauergrünland für bestimmte Flächen in NATURA 2000 Gebieten erlassen.
Die Liste der bestimmten Flächen mit Umbruchsverbot, die für Österreich festgelegt wurden, entnehmen Sie bitte dem AMA-Merkblatt "Direktzahlungen 2021 - Greening“.
2. Anbaudiversifizierung
Betriebe mit einer Ackerfläche von 10 bis 30 Hektar müssen mindestens zwei Kulturen in jedem Jahr anbauen, wobei eine der Anbaukulturen höchstens 75 Prozent der Ackerfläche einnehmen darf.
Betriebe mit mehr als 30 Hektar Ackerfläche müssen mindestens drei Anbaukulturen anbauen, wobei zwei Kulturen zusammen maximal 95 Prozent der gesamten Ackerfläche ergeben dürfen. Eine Kultur im Sinne der Anbaudiversifizierung ist eine landwirtschaftliche Kulturpflanze einer definierten botanischen Gattung (zum Beispiel Weizen (Triticum), Hafer (Averna), Roggen (Secale)) oder bei den Pflanzenfamilien der Kreuzblüten- (Brassicaceae), Nachtschatten- (Solanaceae) und Kürbisgewächse (Curcurbitaceae) einer definierten botanischen Art. Zum Beispiel zählt Raps (Brassica napus), eine botanische Art der Kreuzblütengewächse, als eine Kultur.
Außerdem gelten „Brachen“ und „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ je als eigenständige landwirtschaftliche Kulturpflanze.
Im Sinne der Anbaudiversifizierung gelten Sommerungen und Winterungen als zwei eigenständige Kulturen.
3. Ökologische Vorrangflächen
Betriebe mit mehr als 15 Hektar Ackerland müssen seit 2015 fünf Prozent Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) auf Ackerflächen vorweisen.
Als Ökologische Vorrangflächen gelten brachliegende Flächen (Stilllegungsflächen) im Rahmen von Cross Compliance (CC) geschützte Landschaftselemente (LSE), Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchten sowie Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb. Seit dem Antragsjahr 2018 werden zusätzlich für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) und Flächen mit Miscanthus und seit 2019 Flächen mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) als ökologische Vorrangflächen ermöglicht.
Flächen mit Zwischenfrüchten, mit Niederwald mit Kurzumtrieb, mit Miscanthus oder Silphium perfoliatum sowie für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen werden (je nach Kultur unterschiedlich) gewichtet berücksichtigt. Für die Praxis heißt das, dass z.B. für einen Hektar angebauter Zwischenfrüchte 0,3 Hektar als Ökologische Vorrangfläche angerechnet werden (1 Hektar kultiviert = 0,3 Hektar ÖVF).
Jeder EU-Mitgliedsstaat konnte, unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen, individuell bestimmen, welche stickstoffbindenden Pflanzen und welche Gehölzarten als Ökologische Vorrangflächen akzeptiert werden.
Detailbestimmungen (zum Beispiel die Listen der CC-geschützen LSE, der zulässigen stickstoffbindenden Pflanzen und der zulässigen Gehölze für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Bestimmungen zu Kulturartenführung; …) entnehmen Sie bitte dem AMA-Merkblatt Direktzahlungen – Greening (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter).