Cross Compliance
Cross Compliance (CC) bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Standards betreffend Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz.
Voraussetzung für die Gewährung von Zahlungen
Die Bezieher von Direktzahlungen, von bestimmten Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung und Betriebe, die im Zuge der Weinmarktordnung an der Rodungsregelung oder an Umstellungs- beziehungsweise Umstrukturierungsmaßnahmen teilnehmen, sind verpflichtet bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung zu erfüllen und ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Die Einhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen wird als „Cross Compliance" bezeichnet.
Seit der GAP-Reform 2003 sind diese Vorschriften an die vollständige Gewährung der Direktzahlungen beziehungsweise bestimmter Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung und der Weinmarktordnung gebunden. Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen seitens der Betriebsführung sind also keine neu geschaffenen Vorschriften.
Die Bestimmungen sind weitestgehend gleichgeblieben. Neu ist, dass die Ausbringung von Klärschlamm und die Bekämpfung von Tierseuchen (mit Ausnahme bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien-TSE) nicht mehr unter die Cross Compliance relevanten Bestimmungen fallen. Die Bestimmungen zum Dauergrünlanderhalt sind nunmehr im Rahmen des Greenings einzuhalten.
Nähere Details entnehmen Sie bitte den AMA-Merkblättern Cross Compliance (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter).