Politische Einigung über die Gemeinsame Agrarpolitik ab 2023
Die EU-Agrarministerinnen und -minister haben sich im Rat Landwirtschaft auf die wichtigsten Eckpfeiler der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 geeinigt. Die Einigung ist ein positives Signal für mehr Umwelt- und Klimaschutz. Damit können nun die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission starten.
Täglich werden 450 Millionen Europäerinnen und Europäer mit sicheren, gesunden und leistbaren Lebensmitteln versorgt.
Die EU-Agrarpolitik schafft dafür die Grundlage. Die nun erreichte allgemeine Ausrichtung der künftigen Agrarpolitik trägt dazu bei, den österreichische Weg mit dem Fokus auf bäuerliche Familienbetriebe fortzusetzen.
Die Einigung des Rates sieht eine deutliche Steigerung der Umweltwirkungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vor.
Der Erhalt von Direktzahlungen ist zukünftig an höhere Umweltanforderungen gebunden. Mit einer verpflichtenden Ökoregelung und einer Mindestdotierung von 20 % für die Direktzahlungen wird dafür ein neues Instrument eingeführt. Allerdings können für die Mindestdotierung Leistungen, die über Agrar- und Umweltmaßnahmen der zweiten Säule erbracht werden, berücksichtigt werden.
Über bewährte Programme werden Bäuerinnen und Bauern auch künftig Mehrleistungen abgegolten.
Das Reformpaket
Am 1. Juni 2018 präsentierte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für das GAP-Reformpaket. Dieser umfasst drei Verordnungen:
- Verordnung über die GAP-Strategiepläne;
- Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP;
- Abänderungsverordnung über eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
Seither haben sowohl der Rat der Europäischen Union als auch das Europäische Parlament die Entwürfe intensiv behandelt. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Verhandlungsergebnisse des Rates finden sie hier:
Der GAP-Strategieplan
Die Gemeinsame Agrarpolitik soll zukünftig über sogenannte „Nationale GAP-Strategiepläne“ umgesetzt werden, wobei jeder EU-Mitgliedstaat einen gemeinsamen Strategieplan für die erste und zweite Säule erstellen muss.
Direktzahlungen
Die Obergrenze für Direktzahlungen basierend auf dem Beschluss des Europäischen Rates am 20. Juli 2020 beträgt für Österreich 677,6 Millionen Euro pro Jahr (2023 bis 2027).
Im Rahmen der gestärkten Konditionalität erfolgt eine Weiterentwicklung der derzeitigen Cross-Compliance-Regelung. Die bestehenden Greening-Anforderungen werden in weiterentwickelter Form in dieses System integriert. Gänzlich neu ist GLÖZ 2 (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand), der den Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen regelt.
Weiter ausgebaut werden die Anforderungen hinsichtlich Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4), Bodenbearbeitung bzw. Erosion (GLÖZ 6) Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 7), Anbaudiversifizierung (GLÖZ 8) und Mindestanteil von bestimmten produktiven Flächen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz (GLÖZ 9).
Die bisherige Basisprämie wird durch die einheitliche Basiszahlung für alle beihilfefähigen Flächen abgelöst. Zukünftig sind dafür keine Zahlungsansprüche mehr erforderlich.
Zahlungen für Junglandwirte in der 1. Säule erfolgen weiterhin in Form einer jährlichen, entkoppelten Zahlung je förderfähiger Hektarfläche.
Ländliche Entwicklung
Für die ländliche Entwicklung sind acht Interventionskategorien vorgesehen, im Rahmen derer die Mitgliedsstaaten Förderungsmaßnahmen definieren können. Die einzelnen Kategorien sind dabei sehr allgemein gehalten und ermöglichen den Mitgliedsstaaten ein sehr breites Spektrum an unterschiedlichen Maßnahmen und ein weitgehendes Fortführen des Status Quo.
Mit diesen Rahmenbedingungen können das Agrarumweltprogramm ÖPUL und die Ausgleichszulage weiterentwickelt und zahlreiche Maßnahmen für biologische Landwirtschaft, Naturschutz und Tierwohl fortgesetzt werden.
Über eine Abgeltung für Weidehaltung, besonders tierfreundlichen Haltungssystemen, Stroheinstreu oder erhöhten Platzbedarf wird ein wesentlicher Akzent für tiergerechte Haltungsstandards gesetzt.
Kleinere Bergbauernbetriebe mit großer Erschwernis sollen durch degressive Prämienzahlungen weiterhin entsprechend stärker unterstützt werden.
Sektorale Interventionen/Sektormaßnahmen
Bestehende Beihilferegelungen wurden aus der einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung (Verordnung 1308/2013 übernommen. Neue Bestimmungen im Rahmen der Operationellen Programme betreffen unter anderem die Anhebung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Zielverfolgung, die Anhebung der Umweltauflagen und die Verlängerung der Programmlaufzeit.
Fakultativ können auch andere landwirtschaftliche Sektoren (zum Beispiel: Getreide, Ölsaaten, Zucker, Fleisch) im Rahmen von Programmen gefördert werden.