Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

Bildausschnitt Forellen auf Eis
Foto: EU

Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur nimmt im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eine bedeutende Rolle ein.

Diese Gemeinsame Marktorganisation (GMO), also die Vorgehensweise der EU bei der Verwaltung des Marktes für Fischereierzeugnisse wurde 1970 festgelegt, ursprünglich als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik. Ziel ist es stabile Preise für die Erzeuger und eine sichere Versorgung für Verarbeitungsbetriebe und Verbraucher zu gewährleisten - trotz erschwerter Marktgegebenheiten insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmenden Ressourcenverknappung in den Gemeinschaftsgewässern.

Ziel der Gemeinsamen Marktorganisation - geregelt in der geltenden Gemeinschaftsvorschrift EU Nr. 1379/2013 - ist es daher den Markt für Fischereierzeugnisse:

  • hinsichtlich Preis, Qualität, Regelmäßigkeit und Verfügbarkeit nachhaltig zu stabilisieren;
  • durch qualitativ aufgewertete Erzeugnisse, attraktiver zu machen (Vermarktungsnormen);
  • durch bessere Konsumenten- und Verbraucherinformation transparenter zu gestalten (Etikettierung);
  • und in eine verantwortungsvolle Fischerei einzubinden.

Vermarktungsnormen als Unterstützung der Bestandsbewirtschaftung

Aus der Sicht einer verantwortungsvollen Fischerei hat die GMO Verhaltensweisen vorzubeugen, die die Bestandsbewirtschaftung beeinträchtigen können. Zum Schutz bestimmter Bestände existieren biologische Mindestgrößen - nach Länge - deren Ziel es ist, den Fang unreifer Fische zu verhindern.

Die festgesetzten Mindestgrößen haben Vorrang gegenüber den in der Vermarktungsnorm festgesetzten Handelsgrößen, den sogenannten Größenklassen. Als Qualitätsorientierung für den Konsumenten bestehen neben den Größenklassen auch noch Frischeklassen. Erzeugnisse mit Ursprung aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn diese den Vermarktungsnormen entsprechen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kontrolliert anlässlich der Einfuhr nach Österreich die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen.

Etikettierungsvorschriften für einen wirksamen Konsumentenschutz

Mit Zunahme der Angebotsvielfalt wächst auch das Bedürfnis nach mehr Informationen, um bei der Kaufentscheidung nach bestimmten Kriterien gewichten zu können. Die Reform der GMO zielte daher auf eine Verbesserung der Markttransparenz ab und erweiterte den Konsumentenschutz um die Verbraucherinformation. Diese Verbraucherinformation schreibt dem Einzelhandel verpflichtende Angaben beim Verkauf bestimmter Fischereierzeugnisse vor.

So hat der Konsument das Recht genaue Information über die Handelsbezeichnung und ihren wissenschaftlichen Namen (siehe pdf-Datei im Anhang), das Fanggebiet , die Produktionsmethode, Fanggeräte und Angaben, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde, zu erfahren. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) kontrolliert die Einhaltung der genannten Vorschriften und Normen.

Der Markt hat dadurch einerseits die Chance auf das zunehmende Umweltbewusstsein der Konsumenten flexibel zu reagieren und andererseits die Möglichkeit einen verantwortungsvollen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung der Meere zu leisten.

Rückverfolgbarkeitskontrolle

Die GMO hat sich zum Ziel gesetzt dem Verbraucher deutlich und umfassende Informationen zu den Fischerzeugnissen zukommen zu lassen. Einen wesentlichen Beitrag soll dabei die Rückverfolgbarkeitskontrolle leisten. Kurz gesagt, vom Fang bis zum Teller, wäre der Weg des Fisches nachzuweisen. Die Grundlagen dazu finden sich die der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009 DES RATES vom 20, November 2009. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) kontrolliert die erforderlichen Belege um eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten. Nur so kann auch die Bekämpfung der illegalen Fischerei unterstützt werden.

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