Änderung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – Ergebnis des SUP-Screenings
Durch eine Änderung der NAPV soll eine bedarfsgerechte Düngung bei im Jahr nach dem Anbau zu erntenden oder mehrjährigen Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren sichergestellt werden.
Nach der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl. Nr. II Nr. 495/2022, ist die Düngung mit leicht löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ab der Ernte der Hauptfrucht auf Ackerflächen für Raps, Gerste und Zwischenfrüchte zulässig. Durch die Novelle soll die Möglichkeit zur Düngung mit leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln im Anbaujahr bzw. nach der Ernte auch bei Gemüsekulturen oder Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung, die nach einer frühen Ernte der vorangegangenen Hauptfrucht im Sommer als Zweitfrucht angebaut und erst im Folgejahr geerntet werden, unter Einhaltung bestimmter Vorgaben geschaffen werden, da bei diesen Kulturen eine moderate Stickstoffdüngung zur ausreichenden Pflanzenentwicklung bzw. Ertragsbildung benötigt wird. Dies gilt auch für die Düngung von mehrjährigen Gemüsekulturen, Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung, oder Erdbeeren nach der Ernte. Darüber hinaus soll die Regelungen betreffend Stickstoffnachlieferung aus Ernterückständen der Vorkultur bei im Herbst angebauten und im Folgejahr zu erntenden Kulturen angepasst werden.
Die gegenständliche Novelle beinhaltet nur geringfügige Änderungen der geltenden NAPV, die voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und somit gemäß Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG keiner Umweltprüfung bedürfen. Die dafür im Rahmen der Einzelfallprüfung getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, sind im beiliegenden Dokument zusammengestellt.