Förderung kommunale Siedlungswasserwirtschaft

Kläranlage
Foto: BML / Alexander Haiden

Die Förderung von Maßnahmen zur kommunalen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Österreich erfolgt von Seiten des Ministeriums auf Basis des Umweltförderungsgesetzes (UFG) und der dazu erlassenen Richtlinien.
Aktuell wurde eine Änderung der Förderungsrichtlinien erlassen, die mit 1.1.2026 in Kraft tritt.

Die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sichert die Errichtung und Sanierung der erforderlichen Infrastruktur für eine geordnete Abwasserentsorgung sowie einer ausreichenden Trinkwasserversorgung. Dafür stehen jährlich 100 Millionen Euro zur Verfügung.

Der frühere Förderschwerpunkt in den Bereichen der Ersterrichtung sowie erforderliche Infrastruktur hat sich deutlich in Richtung Werterhaltung und Sanierung verschoben. Die Sanierung von Anlagen ist ab einem Alter von 40 Jahren förderungsfähig.
 

Die Änderung tritt mit 1.1.2026 in Kraft und ersetzt die bis 31.12.2025 geltenden diesbezüglichen derzeitigen Regelungen.

Für die Gewährung einer Förderung von Reinvestitionsmaßnahmen (Sanierungen) ist die Vorlage eines Reinvestitionsplanes erforderlich, der die in § 3 Abs. 19 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft nach Umweltförderungsgesetz (UFG) normierten Mindestkriterien erfüllen muss.

Als Mindestkriterium wird ab 1.1.2026 neu eingeführt, dass ein Leitungsinformationssystem über alle Leitungen, welche älter als 5 Jahre sind, vorliegen muss. Die Geringfügigkeitsgrenze für Netze unter 10.000 lfm bleibt aufrecht.

Weiters soll aufgrund zahlreicher Anfragen klargestellt werden, dass nur der für die Reinvestition relevante Bereich in einem Leitungsinformationssystem betrachtet werden muss. Es soll daher künftig eine getrennte Betrachtung von LIS-Trinkwasserleitungen, LIS-Niederschlagswasserableitungsanlagen sowie von LIS-Schmutzwasser- inklusive Mischwasserableitungsanlagen möglich sein.

Der vollständige Wortlaut der mit 1. Jänner 2026 in Kraft tretenden Novelle der Förderungsrichtlinien findet sich in den Downloads sowie auf der KPC Website, der Abwicklungsstelle der Umweltförderungen nach dem UFG.

Änderung 2024 der UFG Förderungsrichtlinien für die Kommunale Siedlungswasserwirtschaft 2022

 

Förderungsfähige Maßnahmen

  • Errichtung von Anlagen zur Wasserfassung (Brunnen, Quellen), Wasserspeicherung (Hoch-/Tiefbehälter), Wasserverteilung (Trinkwasserleitungen) sowie Wasseraufbereitung
  • Errichtung von Abwasserreinigungs- und -ableitungsanlagen (Kanalisation inkl. der zugehörigen Anlagenteile wie Pumpwerke etc.) sowie von Schlammbehandlungsanlagen
  • Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (z.B. Erneuerbare Energie im Ausmaß des Eigenbedarfes, Energieeffizienzmaßnahmen, innerbetriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Lachgas- und Methanemissionen oder Nutzung der Abwasserwärme)
  • Maßnahmen zur lokalen Niederschlagswasserbewirtschaftung und Entsiegelung
  • Sanierungen entsprechender Anlagen älter als 40 Jahre
  • Anpassung von Abwasserreinigungsanlagen an den Stand der Technik
  • Erstellung eines digitalen Leitungsinformationssystems
  • Planungs- oder Bauaufsichtsleistungen
  • Benchmarking

 

Förderungswerber

Fördermittel für die Wasserver- und Abwasserentsorgung stehen allen österreichischen Gemeinden, Verbänden, kommunalen Unternehmen und Genossenschaften zur Verfügung.

 

Abwicklung der Förderung

Die Förderungsabwicklung erfolgt in digitaler Form. Projekte können über die Online-Plattform www.meinefoerderung.at einfach und übersichtlich eingereicht werden. Die weitere Abwicklung der Förderung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Ämtern der Landesregierungen und der Abwicklungsstelle des Bundes, der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

Die Förderung erfolgt in Form von Finanzierungszuschüssen, die in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden.

 

Förderungsausmaß

Das Förderungsausmaß wird von Seiten des Bundesministeriums jährlich bis spätestens Ende September aktualisiert und auf der Homepage der Abwicklungsstelle sowie unten bei den Downloads veröffentlicht. Darüber hinaus können Einzelanlagen noch zusätzlich durch das jeweilige Bundesland gefördert werden.

 

Förderungsvoraussetzungen

  • Öffentliches Interesse, Gemeinwohl und Fortschritt
  • Beurteilung durch das jeweilige Bundesland
  • Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik
  • Vorliegen der erforderlichen Bescheide (Wasserrecht, Naturschutzrecht etc.)
  • Förderungsantrag muss vor Baubeginn eingelangt sein

 

 

Weiterführende Informationen