Wildschadensberichte ab 2002

Rehbock
Foto: BML / Zeggl

Das besorgniserregende Ausmaß an Wildschäden durch Verbiss und Schälen hat den Gesetzgeber 2015 zu einer Änderung des Forstgesetzes dahingehend veranlasst, dass der Wildschadensbericht nicht nur jährlich im Internet zu veröffentlichen ist, sondern auch dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung zu übermitteln ist.

Jährliche Berichtspflicht

Das erhöhte Interesse am Bericht gibt Anlass zur Hoffnung, dass verstärkt an der Lösung der Wildschadensproblematik gearbeitet wird.

Gemäß § 16 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hat die Bundesministerin jährlich einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, seit 2002 im Internet zu veröffentlichen. Dieser Informationspflicht wird mit der Publikation des Wildschadensberichtes nachgekommen.

Entstehung von Schäden

Schädigungen des Waldes durch Wild und Weidevieh können durch Verbeißen von Keimlingen, Terminal- oder Seitentrieben, durch Schälen der Rinde, durch Verfegen junger Bäume oder in Form von Trittschäden erfolgen. Dabei muss nicht jede Vegetationsbeeinträchtigung durch Wild oder Weidevieh einer Schädigung gleichkommen. Bei entsprechender Häufigkeit und Schwere führen die Beeinträchtigungen jedoch einerseits zu wirtschaftlichen, andererseits zu ökologischen Schäden.

Die Wildschadensberichte ab dem Jahr 2002 sind nachstehend gesammelt als Downloads zu finden. 

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