Forstliche Raumplanung - ein Auftrag des Forstgesetzes
Gemäß Abschnitt II des österreichischen Forstgesetzes (BGBL. Nr. 440/1975i.d.g.F.)
ist die Aufgabe der forstlichen Raumplanung die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben (§ 6 Abs. 1).
Zur Erfüllung dieser wichtigen Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, dass seine Wirkungen, die Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.