Verordnungen nach dem Forstgesetz

Mehrere Paragraphenzeichen in bunt

Auf der Grundlage des Forstgesetzes wurden zahlreiche forstliche Verordnungen mit Detailbestimmungen zu einzelnen Bereichen des Forstgesetzes erlassen.

Nebenstehend finden Sie jeweils eine kurze Inhaltsangabe zu den auf Grundlage des Forstgesetzes erlassene Verordnungen sowie die geltende Fassung zum Herunterladen:

Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

Die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Forstorgan "Forstassistent" finden sich in dieser Verordnung, die einerseits die erforderlichen Masterstudien und andererseits die zu absolvierenden ergänzendenden Lehrveranstaltungen regelt.

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Mit dieser mit 1. April 2007 in Kraft getretenen Verordnung wurde die Forstliche Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (höherer Forstdienst bzw. Försterdienst) an die Erfordernisse, die in der Praxis bei der Leitung eines Forstbetriebs an Forstorgane gestellt werden, angepasst. Darüber hinaus wurden die vielseitigen weiteren Berufsmöglichkeiten, z.B. leitende Aufgaben im forstlichen Dienstleistungsbereich oder bei Behörden berücksichtigt. Die obgenannten Ziele sollen durch die Anpassung des Prüfungsinhaltes, die Abhaltung der schriftlichen Prüfung in Form einer Projektarbeit sowie die Präsentation derselben als Teil der mündlichen Prüfung erreicht werden.

Forstliche Kennzeichnungsverordnung

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen im Wald. So wird etwa die Kennzeichnung

  • von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd oder befristet ausgenommen sind (Forstliche Sperrgebiete),
  • der Zulässigkeit einer über die Benützung zu Erholungszwecken hinausgehenden Benützung gem. § 33 Abs. 3 ForstG (z.B. Zelten) oder
  • der Zulässigkeit der allgemeinen Benützung von Forststraßen und sonstigen Wegen im Wald durch Radfahrer geregelt

und finden sich in der Anlage entsprechende Mustertafeln.

ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung

In der gemäß den §§ 8 und 11 ForstG erlassenen ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung finden sich nähere Regelungen über Inhalt, Form und Ausgestaltung von Gefahrenzonenplänen.

Verordnung über den Bundeszuschuss zur Waldbrandversicherung

Versicherungsunternehmen, die in Österreich Waldbrandversicherungen anbieten, kann auf Grundlage dieser Verordnung ein Zuschuss von 25 % der Waldbrandversicherungsprämie gewährt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen, Verpflichtungen und Bedingungen ergeben sich aus der Verordnung.

Schutzwaldverordnung

Die Behandlung und Nutzung von Schutzwäldern ist in dieser Verordnung näher geregelt. So sind etwa im Zusammenhang mit der Nutzung im Gegensatz zu den allgemeinen forstgesetzlichen Bestimmungen strengere Anforderungen vorgesehen (z.B. Bewilligungsgrenze für Fällungen). Weiters wird die Behörde zu besonderen Vorschreibungen etwa über erforderliche Behandlungsweisen ermächtigt.

Verordnung über den Waldentwicklungsplan

Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes finden sich in dieser Verordnung.

Verordnung über raschwüchsige Baumarten

Mit dieser Verordnung werden jene Baumarten festgelegt, die als raschwüchsig gelten und die die Hiebsreife bereits mit einem Alter von 10, 20 oder 30 Jahren erreichen.

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist

- die Bezeichnung jener Stoffe, die forstschädigende Luftverunreinigungen bewirken(Emissionsstoffe),

- die Art der Feststellung deren Anteil an der Luft und am Bewuchs,

- die Festlegung der Immissionsgrenzwerte sowie

- die Arten der Anlagen, die forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen.

Forstschutzverordnung

Diese Verordnung enthält ergänzend zu den forstgesetzlichen Bestimmungen über den Schutz vor Forstschädlingen nähere Anordnungen vor allem im Hinblick auf die bekämpfungstechnische Behandlung im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung von Forstschädlingen.

Verordnung abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung

Hier wird einerseits für einige raschwüchsige Baumarten eine die in § 4 Abs. 1 Z 2 ForstG normierten Bewuchshöhe von mindestens 3 m übersteigende Bewuchshöhe  für die Neubewaldung durch Naturverjüngung festgelegt, um eine unverhältnismäßig rasche Neubewaldung bei diesen Baumarten hintanzustellen. Für andere Baumarten ist die Festlegung einer niedrigeren Bewuchshöhe erforderlich, da diese eine Höhe von 3 m nicht erreichen.

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