EU-kofinanzierte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Milchverpackungen am Fließband
Foto: BML / Kern Bernhard

Die Europäische Kommission unterstützt Informations- und Absatzförderungsprogramme für Agrarerzeugnisse der Mitgliedstaaten.

Die Regelung für die EU-kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen wurde im Jahr 2015 reformiert.

Durch eine schrittweise Aufstockung der Mittel von 61,5 Millionen Euro im Jahr 2013 auf 201,1 Millionen Euro im Jahr 2019 wurde das Instrument der EU-kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsprogramme verstärkt. Ziel ist die Eroberung neuer Märkte, die Stärkung der EU-Landwirtschaft und die Information der Verbraucher über die Vorzüge der EU-Erzeugnisse.

Höhe der Kofinanzierung

 Die EU-Kofinanzierungssätze betragen:

  • 70 Prozent bei Einzellandprogrammen am Binnenmarkt
  • 80 Prozent bei Einzellandprogrammen in Drittländern sowie für Mehrländerprogramme
  • 85 Prozent generell bei Krisenmaßnahme

Eine nationale Kofinanzierung ist wegen der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen nicht möglich.

Der Schwerpunkt liegt bei Maßnahmen in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft auf den Weltmärkten zu stärken. Der Finanzierungsbeitrag der Europäischen Kommission ist deshalb höher als bei Binnenmarktprogrammen.

Auch Mehrländerprogramme sollen durch einen höheren Kofinanzierungssatz forciert werden. Sie werden von der Europäische Kommission direkt über eine Exekutivagentur abgewickelt.

Antragstellende Organisationen

Zum Kreis der zugelassenen antragstellenden Organisationen zählen neben repräsentativen Branchenverbänden auch gemäß den Verordnungen 1308/2013 (einheitliche GMO) und 1379/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen sowie bestimmte Körperschaften des Agrarsektors. Definition von Repräsentativität bedeutet, dass mindestens 50 Prozent der Erzeuger oder Erzeugerinnen Mitglieder des Verbandes oder der Gruppierung sind, oder 50 Prozent der vermarktbaren Produktion werden durch sie abgedeckt. Weiters fallen gemäß den Verordnungen 1308/2013 (einheitliche GMO) und 1379/2013 anerkannte Branchenverbände darunter.

Programminhalte

Informationen über Europäische Produktionsstandards, Qualität und Sicherheit der Europäischen Lebensmittel, Europäische Esskultur; Europäische Qualitätsregelungen.

Keine antragstellende Organisation kann mehr als zwei Mal hintereinander Unterstützung für ein Programm für das gleiche Produkt beziehungsweise die gleiche Regelung im selben geographischen Markt, erhalten.

Produkte und Themen

Förderbare Erzeugnisse sind alle Anhang I Waren des Vertrags über die Arbeitsweise der EU - außer Tabak – sowie im Anhang I der Verordnung 1144/2014 aufgelistete Produkte wie Schokolade, Baumwolle oder Zuckermais.

Förderbare Themen sind Qualitätsregelungen für geschützte Ursprungsangaben und geschützte geografische Angaben sowie die biologische Landwirtschaft. Auch Programme über nationale Qualitätssicherungssysteme gemäß Artikel 16 der Verordnung 1305/2013 können eingereicht werden.

Für Wein und Fischereierzeugnisse gilt ein genereller „Korbansatz“, das heißt Werbung ist nur gemeinsam mit anderen Erzeugnissen möglich und für Wein gibt es zusätzliche Einschränkungen.

Programmgestaltung

Unter bestimmten Bedingungen ist die Einbeziehung von Marken und Ursprungsangaben, dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung folgend, in die Kampagnen zulässig.

Es darf nur der nationale  Ursprung genannt werden (Ausnahme: transnationale Ursprünge). Der Ursprung darf nur visuell dargestellt werden und den freien Warenverkehr in der EU nicht beeinträchtigen. Er darf bei Drittlandprogrammen der Hauptaussage der Kampagne gleichgestellt sein, bei Binnenmarktprogrammen muss er untergeordnet bleiben. Auch bei nationalen Qualitätsregelungen gelten dieselben Bestimmungen, der Ursprung darf jedoch ein anderer sein als der nationale.

Die Angabe des Ursprungs bei den geschützten Ursprungsregelungen muss der registrierte Ursprung – ohne weitere Einschränkung - sein.

Handelsmarken dürfen nur visuell bei Produktpräsentationen und -verkostungen und den dazugehörigen Materialien aufscheinen. Eine Reihe von weiteren Auflagen sind zu erfüllen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Bezeichnungen und Logos von nationalen Qualitätsregelungen, die als Warenzeichen eingetragen sind.

Ein Binnenmarktprogramm muss in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder in einem anderen Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat, aus dem die antragstellende Organisation stammt. Eine Ausnahmebestimmung gilt für Programme mit einer europäischen Botschaft (geschützte Ursprungsangaben und geografische Angaben, Bio oder bei Programmen mit einer Ernährungsempfehlungen wie etwa "5 mal am Tag Obst und Gemüse").

Ein Programm dauert mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre.

Abwicklung

Die Programmeinreichung erfolgt für alle Programme bei einer EU-Agentur, der REA (European Research Executive Agency). Die Mitgliedstaaten werden über den Auswahlprozess informiert und sind nach wie vor für die Programmdurchführung, die Zahlungen und Kontrolle von Einzellandprogrammen verantwortlich.

Jahresarbeitsprogramm 

Im jährlich neu festgelegten Arbeitsprogramm werden die Prioritäten und  die Budgetmittel für die verschiedenen Programmtypen festgelegt.  Die Mitgliedstaaten werden in die Gestaltung eingebunden und stimmen darüber ab.

Ausschreibung

Die EU-Kommission führt jährlich eine Ausschreibung zur Einreichung von Programmen auf Basis des Jahresarbeitsprogramms durch. Sie wird gleichzeitig auf den Websites der REA (https://ec.europa.eu/info/departments/european-research-executive-agency_en) und der EU-Kommission publiziert. Die EU-Verordnungen und das Arbeitsprogramm sowie weiterführende Informationen sind ebenso über die nachstehenden links dieser Seite abrufbar.

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) Nummer 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates
  • Delegierte Verordnung (EU) Nummer 2015/1829 der Kommission zur Ergänzung der VO (EU) Nummer 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern
  • Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2015/1831 der Kommission mit Vorschriften zur Anwendung der VO (EU) Nummer 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

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