120 Millionen Euro Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft

Windräder
Foto: BML / Alexander Haiden

Aufgrund des Ukraine-Krieges stiegen die Betriebsmittelkosten stark an. Zusätzlich zum Entlastungspaket der Bundesregierung, einem 110 Millionen Euro Versorgungssicherungspaket und weiteren Unterstützungsmaßnahmen stellte das Landwirtschaftsministerium einen 120 Millionen Euro Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe zur Verfügung.

Für viele Bäuerinnen und Bauern stellen die aktuell hohen Strompreise eine große wirtschaftliche Herausforderung dar:

„Zusätzlich zu den bereits umgesetzten Entlastungsmaßnahmen stellen wir einen Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft zur Verfügung. Mit einem Volumen von 120 Millionen Euro geben wir eine weitere gezielte und unbürokratische Unterstützung, die nicht nur die Kostenbelastung abfedert, sondern auch die Versorgung mit heimischen Lebensmitteln nachhaltig sichert."

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig

Der Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft im Detail

  • Für den Stromkostenzuschuss stehen 120 Millionen Euro zur Verfügung.
  • Die Maßnahme wird als Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes umgesetzt. Die Sonderrichtlinie wurde am 04.04.2023 von der Europäischen Kommission genehmigt.
  • Eine möglichst zielgerichtete und unbürokratische Abwicklung soll sicherstellen, dass die Lebensmittelversorgung Österreichs auch weiterhin gewährleistet bleibt. 
  • Das Umsetzungsmodell wurde vom BML gemeinsam mit der Interessensvertretung und der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen erarbeitet. Abwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria (AMA).
  • Die Förderung besteht aus zwei Stufen. Die Auszahlung erfolgte für die 1. Stufe am 26.04.2023 und für die 2. Stufe am 21.12.2023.
  • Allgemeine Fördervoraussetzungen:
    • MFA 2022 - Bei Almen und Gemeinschaftsweiden genügt die Abgabe einer Almauftriebsliste für das Antragsjahr 2022.
    • Eine Nachreichung des MFA 2022 ist zulässig, wobei jede angegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche eine Mindestgröße von 1 Ar aufweisen muss. Tierhaltende Betriebe haben eine Stichtagstierliste zum 01.04.2022 oder eine Durchschnittstierliste vorzulegen.

1. Stufe: Pauschaler Zuschuss mit Flächen- und Tierbezug

  • Fördervoraussetzung: Zum Zeitpunkt der Abgabe des MFA wurden am Betrieb mindestens 3 GVE gehalten oder
    • 0,5 Hektar Flächen im geschützten Anbau (unabhängig von der Nutzungsart A oder GA) oder
    • 1 Hektar Dauer-/Spezialkulturen (z.B. Obst, Hopfen, Wein) oder
    • 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftet.
  • Zuschuss: Der Zuschuss wird differenziert nach flächen- und tierbezogenen Bewirtschaftungseinheiten (Hektar/GVE) berechnet. Basierend auf dem pauschalen Stromverbrauch wird ein Zuschuss in Höhe von etwa 10,4 Cent pro kWh gewährt. Als Sockelbetrag werden jedenfalls 100 Euro pro Betrieb ausbezahlt.

  • Antragstellung: Für Betriebe mit MFA 2022 erfolgte die Antragstellung per Autoantrag. Betriebe ohne MFA 2022 konnten diesen bis 31.12.2022 nachreichen.
  • Auszahlung: Die 1. Stufe wurde am 26.04.2023 ausbezahlt.

2. Stufe: Verbrauchsabhängiger Zuschuss für stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder

  • Fördervoraussetzung: mindestens 7.500 kWh durchschnittlicher Stromverbrauch laut den letzten zwei Jahresabrechnungen.
  • Zuschuss: Folgende stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder der landwirtschaftlichen Urproduktion bzw. des landwirtschaftlichen Nebengewerbes sowie sonstiger nicht gewerblicher Art konnten einen Antrag basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen:
    • Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
    • Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
    • Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
    • Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Innenräumen mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (beispielsweise Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
    • Aquakultur und Teichwirtschaft mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
    • Weinproduktion
    • Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
    • Buschenschank und Almausschank
    • Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
  • Nach Abzug des gewährten pauschalen Zuschusses der 1. Stufe und der Mindestschwelle von 7.500 kWh wird die errechnete Bemessungsgrundlage mit etwa 10,4 Cent/kWh bezuschusst.
  • Antragstellung: Die elektronischen Anträge mit den erforderlichen Nachweisen konnten bei der AMA bis zum 17.04.2023 im eAMA eingereicht werden. Bis zu diesem Datum konnte auch der MFA 2022 nachgereicht werden.
  • Auszahlung: Die 1. Stufe wurde am 21.12.2023 ausbezahlt.

Beispiel: Ein mittlerer Milchviehbetrieb mit einem Jahres-Stromverbrauch von 18.600 kWh, 35 Hektar Dauergrünland und 30 RGVE erhält eine Entlastung von 1.900 Euro.

Nähere Informationen finden Sie in der Sonderrichtlinie sowie im AMA-Merkblatt "Stromkostenzuschuss" .

HinweisHinweis

Die Sonderrichtlinie Stromkostenzuschuss Landwirtschaft wurde am 21.04.2023 erlassen.

Weiterführende Informationen

TippTipp

Unter Entlastungsrechner-Landwirtschaft: Wie wirken sich die Entlastungsmaßnahmen auf Ihren Betrieb aus? | Landwirtschaftskammer Niederösterreich (lko.at) kann die Auswirkung der Entlastungsmaßnahmen auf den eigenen Betrieb unkompliziert und schnell berechnet werden.