Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Fische
Foto: BML / Zeggl

Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, Bundesgesetzblatt (BGBl) II Nr. 49/2016

Die 49. Verordnung des Landwirtschaftsministerium über die Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, BGBl II Nr. 49/2016, dient der Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen für Erzeugnisse der Fischerei- und Aquakultur sowie der Vorgaben zur Verbraucherinformation über die genannten Erzeugnisse.

Vermarktungsnormen und die Verbraucherinformation sind Marktmaßnahmen der gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ("GMO"). Die GMO ist dabei integraler Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik ("GFP").

Vermarktungsnormen verfolgen mehrere Ziele. Mit ihrer Hilfe soll der Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen versorgt, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei- und Aquakultur umfassend genutzt und die Vermarktungstätigkeit auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs erleichtert und so die Rentabilität der Erzeugung verbessert werden.

Den Interessen der Verbraucher wird insoweit Rechnung getragen, als bestimmte Informationen, unter anderem über die Herkunft und das Verfahren der Produktion der Erzeugnisse, im Einzelhandel zur Verfügung zu stellen sind.

Diese Informationen sollen es den Verbrauchern ermöglichen, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen. Beide Marktmaßnahmen sind Teil des Rückverfolgungssystems.

Im Zuge der Überarbeitung der GFP wurde die bisherige GMO – die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 – mit der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1, aufgehoben und ersetzt. Mit der Neuerlassung der EU-Rechtsvorschrift gehen insbesondere im Bereich der Verbraucherinformation Änderungen einher.

Die zur Überwachung der Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen und der Verbraucherinformation jeweils erlassenen innerstaatlichen Durchführungsverordnungen, die sich noch auf die Vorgängervorschrift beziehen, wären daher formal und inhaltlich entsprechend anzupassen. Zugleich sind auch die zulässigen Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die gemäß unionsrechtlicher Vorgabe national festzulegen sind, zu aktualisieren.

Die unionsrechtlich erforderlichen Anpassungen wurden nun zum Anlass genommen, die bislang innerstaatlich getrennt geregelten Marktmaßnahmen zum Zweck der Vereinfachung und einer verbesserten Rechtsübersicht, in einer Durchführungsverordnung auf Basis des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 idgF., zusammenzuführen.

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