Entlastung für land- und forstw. Betriebe: Neue PauschalierungsVO tritt rückwirkend in Kraft
Im Rahmen der COVID-19-Hilfen wurde im Juni dieses Jahrs ein Entlastungs- und Investitionspaket von 400 Millionen Euro für die Land- und Forstwirtschaft geschnürt. Als nächster Schritt tritt die Pauschalierungsverordnung in Kraft.
Die Pauschalierungsverordnung, die rückwirkend mit 1. Jänner in Kraft tritt, ist ein wesentlicher Teil der Verwaltungsvereinfachungen und Entlastung für die Bäuerinnen und Bauern.
Konkret wird die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten von 33.000 auf 40.000 Euro inklusive Umsatzsteuer angehoben. Durch die Anhebung profitieren unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen wie Schneeräumen im Winter.
Die Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft werden bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert angepasst. Konkret werden die Vollpauschalierungsgrenzen für: 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst, 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten und 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche gestrichen sowie die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft (Forst(Teil)Einheitswert) von 11.000 Euro auf 15.000 Euro angehoben. Zudem werden die pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung von Schadholz erhöht und die Umsatzgrenzenberechnung zugunsten von Tierhaltungsbetrieben, die das Futter vom Abnehmer der Tiere bekommen, geändert.