Die EU-Holzverordnung

Holzstämme
Foto: BMLRT / Johannes Hangler

Die Verordnung EUTR zielt darauf ab, dem Handel mit illegal geschlagenem Holz und Holzerzeugnissen illegaler Herkunft entgegenzuwirken. Alle Marktteilnehmer sind bei der Umsetzung gefordert.

Illegaler Holzeinschlag

Illegaler Holzeinschlag liegt vor, wenn Holz unter Verstoß gegen die im Land des Einschlags geltenden Rechtsvorschriften gewonnen wird. So definiert es die seit 3. März 2013 gültige Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen [(EU) Nr. 995/2010]. Die Abkürzung EUTR steht auf Englisch für die European Timber Regulation - übersetzt EU-Holzverordnung oder EU-Holzhandelsverordnung.

Die Verordnung zielt darauf ab, dem Handel mit illegal geschlagenem Holz und Holzerzeugnissen illegaler Herkunft durch drei zentrale Bestimmungen entgegenzuwirken:

  1. Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag.
  2. „Sorgfaltspflicht“ für alle natürlichen und juristischen Personen, die Holzerzeugnisse erstmals auf dem EU Binnenmarkt in Verkehr bringen (in der Verordnung als Marktteilnehmer bezeichnet). Für bereits einmal in Verkehr gebrachte Holzerzeugnisse ist keine Sorgfaltspflicht vorgeschrieben.
  3. Um die Rückverfolgbarkeit der Holzerzeugnisse am Binnenmarkt zu gewährleisten sind alle Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereits in Verkehr gebrachte Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt ver- oder ankaufen (in der Verordnung als Händler bezeichnet), dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Lieferanten und Kunden (ausgenommen Konsumenten) zu führen.

Sorgfaltspflichtregelung

Im Kern des Begriffs „Sorgfaltspflicht“ steht die Verpflichtung von Marktteilnehmern zu einem Risikomanagement (in der Verordnung als Sorgfaltspflichtregelung bezeichnet), um die Gefahr des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag weitestgehend einzudämmen. Die Verpflichtung umfasst drei Elemente:

  • Information,
  • Risikobewertung und
  • Risikominderung.

Der Marktteilnehmer muss Zugang zu folgenden Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen haben:

  • Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie der Baumart
  • Land des Holzeinschlags (und bei regional unterschiedlichen Risiken Region des Landes und/oder Konzession für den Holzeinschlag)
  • Menge, Name und Anschrift des Lieferanten und des Händlers, an den das Holzerzeugnis geliefert wurde
  • Nachweise dafür, dass die Erzeugnisse aus legalem Holzeinschlag stammen

Anhand dieser Informationen und unter Berücksichtigung der in der Verordnung vorgesehenen Kriterien soll der Marktteilnehmer abschätzen, wie hoch das Risiko ist, dass illegal geschlagenes Holz in seine Lieferkette gelangt ist. Sollte in der Lieferkette das Risiko von illegal geschlagenem Holz bestehen und dieses nicht gemindert werden können, muss von diesem Import Abstand genommen und allenfalls der Lieferant gewechselt werden.

Die Verordnung betrifft eine Vielzahl von Holzprodukten, von Brenn- und Rohholz bis zu Möbeln und vorgefertigten Gebäuden, von Zellstoff bis Papier. Ausgenommen sind Recyclingprodukte und bedrucktes Papier. Da die Verordnung sowohl für eingeführte als auch im Inland erzeugte Produkte gilt, sind die zur Sorgfalt verpflichteten Marktteilnehmer einerseits jene, die Holz im Inland einschlagen, und andererseits die Importeure. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein geschäftlicher Zusammenhang. Die Verpflichtung entsteht demnach mit der Fällung oder mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern das Holz bzw. das Holzerzeugnis für den Verkauf bzw. die Weitergabe oder für die Verarbeitung bzw. Verwendung im eigenen Betrieb vorgesehen ist.

Die Marktteilnehmer haben die Informationen über die Lieferungen sowie die Anwendung von Risikominderungsverfahren durch angemessene Aufzeichnungen zu dokumentieren, die fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei Kontrollen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem muss der Marktteilnehmer nachweisen können, wie die Risikobewertung erfolgt ist. Die Sorgfaltspflichtregelung ist auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig – laut Empfehlung jährlich – zu evaluieren.

Überwachungsorganisationen

Die Verordnung sieht vor, dass „Überwachungsorganisationen“ von der Europäischen Kommission anerkannt werden. Diese in der Regel privaten Organisationen stellen Marktteilnehmern operative Sorgfaltspflichtregelungen zur Verfügung. Marktteilnehmer können also selbst eine Regelung ausarbeiten oder auf eine von einer Überwachungsorganisation ausgearbeitete Regelung zurückgreifen. Zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen hat die Kommission eine Delegierte Verordnung [(EU) Nr. 363/2012] erlassen.

Auf nationaler Ebene sind die Zuständigkeiten des Vollzugs und die Sanktionen mit dem Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) geregelt. Zuständige Behörden sind das Bundesamt für Wald und die Bezirksverwaltungsbehörden (wenn Holz aus Österreich betroffen ist und als Strafbehörde).

Das Bundesamt für Wald stellt im Internet Informationen, insbesondere für die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse aus Drittländern importieren, zur Verfügung. Auf EU-Ebene werden von der Kommission ein Leitfaden (Guidance) und verschieden weitere Informationen zur Verfügung gestellt.

Formulare zum Download

Ein Formular für die Waldbesitzer zur Dokumentation der Holzlieferungen ist auf der Homepage des Waldverbandes zum Download zu finden. Auch der FHP-Musterschlussbrief sowie der FHP-Lieferschein wurden entsprechend aktualisiert und sind auf der Homepage von Forst-Holz-Papier unter Publikationen/Werksübernahme abzurufen.

FLEGT-Genehmigungen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (FLEGT-Verordnung) wird die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems in der EUgeregelt. FLEGT ist die englische Abkürzung für Forest Law Enforcement, Governance and Trade, übersetzt Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstbereich. Die EU schließt mit Drittstaaten freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen (VPA) zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit Holz illegaler Herkunft ab. Für Holzprodukte, die aus VPA-Ländern mit einem anerkannten Kontroll- und Genehmigungssystem in die EU importiert werden sollen, muss der Marktteilnehmer (Importeur) der zuständigen Stelle (Bundesamt für Wald) eine gültige FLEGT-Genehmigung zur Prüfung vorlegen. FLEGT-Genehmigungen gelten auch als Nachweis des legalen Einschlags nach der EU-Holzverordnung. Derzeit werden nur von Indonesien FLEGT-Genehmigungen ausgestellt.

Weiterführende Informationen