Gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) hat jede Bundesstelle eine Energieexpertin / einen Energieexperten des Bundes und eine Stellvertretung zu bestellen und deren Namen auf der Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
Das mit 12. Februar 1993 erlassene Bundesgleichbehandlungsgesetz sieht vor, dass aufgrund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis niemand diskriminiert werden darf.