Maßnahme 5: Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen

Maschinelle Holzverarbeitung
Foto: BMLFUW / Alexander Haiden

Das Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung der Vermehrung von schädlichen rindenbrütenden Insekten. 

Was wird gefördert?

Eine anteilige Förderung im Rahmen der Maßnahme 5 wird unter anderem gewährt für:

  • Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur mechanischen Entrindung von Schadholz
  • Maschinelle Entrindung von Schadholz am Waldort oder am Trockenlagerplatz
  • Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen

Wer wird gefördert?

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften und Gemeinden für die Förderungsgegenstände „Maschinelle Entrindung“ und „Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen“; Für die Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur mechanischen Entrindung können ausschließlich Forstunternehmen gefördert werden. Außerdem können Zusammenschlüsse dieser Förderungswerber eine Förderung beantragen.

Wo kann die Förderung beantragt werden?

Die Antragstellung erfolgt online und ist ab 1. Februar 2021 möglich. Mit einem Klick auf das entsprechende Bundesland gelangen Sie zur Website, wo Sie Ihren Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen können:

ACHTUNG: Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.

Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte das Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ (siehe Downloadbereich) vollständig aus und senden dieses anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per E-Mail übermittelt.

Welche Förderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Vorhaben dürfen nicht unmittelbarer Teil der industriellen Verarbeitung sein.
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. 
  • Die Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche ist für die Förderungsgegenstände „Maschinelle Entrindung“ und „Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen“ erforderlich.
  • Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten wird für den Förderungswerber „Forstunternehmer“ als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

Beispiel:

Frau Mayer bewirtschaftet eine fünf Hektar große Waldfläche in Niederösterreich. Um die Ausbreitung des Borkenkäfers zu verhindern, möchte sie gerne vorbeugende Forstschutzmaßnahmen umsetzen. Über die bestehenden Förderungsmöglichkeiten wird sie vom zuständigen Bezirksförster beraten. Sie stellt nun mit dessen Unterstützung einen Online-Antrag für das Legen von Borkenkäfer-Fangbäumen. Nach erfolgter Beratung werden zehn Fangbäume pro Hektar vorgeschlagen, die Frau Mayer plaziert. Nachdem die Bewilligende Stelle den Antrag geprüft und genehmigt hat, und Frau Mayer die entsprechenden Nachweise für das Vorhaben erbracht hat, wird ihr anhand der Standardkosten und des entsprechenden Förderungssatzes die Förderung in Höhe von 1.200 Euro durch die AMA ausbezahlt.

Weitere Informationen:

Bei Interesse finden Sie nähere Details in der Sonderrichtlinie Waldfonds.

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