Maßnahme 4: Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz
Die Ziele der Maßnahme sind: rasche Abfuhr von Schadholz aus dem Wald zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von Forstschädlingen sowie Sicherung der Holzqualität.
Was wird gefördert?
Eine anteilige Förderung im Rahmen der Maßnahme 4 wird unter anderem gewährt für:
- Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze
- Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern
- Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
Wer wird gefördert?
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (ausgenommen Förderungsgegenstand „Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik“), Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts, Genossenschaften sowie Zusammenschlüsse dieser genannten Förderungswerber
Wo kann die Förderung beantragt werden?
Die Antragstellung erfolgt online und ist ab 1. Februar 2021 möglich. Mit einem Klick auf das entsprechende Bundesland gelangen Sie zur Website, wo Sie Ihren Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen können:
ACHTUNG: Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.
Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte das Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ (siehe Downloadbereich) vollständig aus und senden dieses anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per E-Mail übermittelt.
Welche Förderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.) müssen vorgelegt werden.
- Vorhaben zur Errichtung von Holzlagerplätzen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Errichtung der Lagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde.
- Auf geförderten Trocken- und Nassholzlagern ist im Zeitraum der Behaltefrist (5 Jahre) des Vorhabens mindestens 95 % Holz aus den Befall- oder Katastrophengebieten Österreichs zu lagern.
- Die Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche hinsichtlich der Förderungsgegenstände „Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze“ und „Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern“ ist erforderlich.
Beispiel:
Frau Mayer bewirtschaftet eine zwei Hektar große Waldfläche in Niederösterreich. Aufgrund des extremen Borkenkäferbefalls ist in ihrem Wald Schadholz im Ausmaß von 150 Festmetern - das sind ca. 6 LKW Ladungen - angefallen. Um die Ausbreitung des Borkenkäfers zu verhindern, plant sie die rasche Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald. Derzeit besteht keine direkte Absatzmöglichkeit über ein Sägewerk. In der Region wird von einem großen Forstunternehmen ein behördlich genehmigtes Trockenlager betrieben. Über die bestehenden Förderungsmöglichkeiten wird sie vom zuständigen Bezirksförster beraten. Sie stellt dann mit dessen Unterstützung einen Online-Antrag für die Förderung des An- und Abtransports zu diesem Zwischenlagerplatz. Nachdem die Bewilligende Stelle den Antrag geprüft und genehmigt hat, und Frau Mayer die entsprechenden Nachweise für das Vorhaben erbracht hat, wird ihr anhand der Standardkosten und des entsprechenden Förderungssatzes die Förderung in Höhe von 1.020 Euro gewährt und durch die AMA ausbezahlt.
Weitere Informationen:
Bei Interesse finden Sie nähere Details in der Sonderrichtlinie Waldfonds.