Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust
Das Ziel der Maßnahme war die Abgeltung von Wertverlusten, die durch den flächigen Ausfall von Baumarten in Waldbeständen festgelegter Schadgebiete entstanden sind.
Was wurde gefördert?
Bis 1. Oktober 2021 konnten Förderungsansuchen zur Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust der Vermögenswerte in ausgewiesenen Katastralgemeinden, in denen ein Mindestschadanteil von 3% an der Gesamtwaldfläche in den Jahren 2018 und 2019 vorhanden war, eingereicht werden.
Ab 2. Oktober 2021 wurde durch die Hinzunahme der Referenzflächen des Schadjahres 2020 (Entschädigungen für die Schadjahre 2018, 2019, 2020 möglich) in weiteren Katastralgemeinden der Schwellwert von 3 % überschritten.
Wer wurde gefördert?
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Wo konnte die Förderung beantragt werden?
Die Antragstellung erfolgte online und war unter Einbezug von 2020 bis 1. Juli 2022 möglich.
Welche Förderungsvoraussetzungen mussten erfüllt sein?
- Für die Feststellung des Schadausmaßes auf einzelbetrieblicher Ebene gelten ausschließlich die Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.
- Die Feststellung und Anerkennung des Wertverlustes ist rückwirkend ab 01.01.2018 möglich.
- In der zutreffenden Katastralgemeinde muss ein Mindestschadanteil von 3 % an der Gesamtwaldfläche in den Jahren 2018, 2019 und 2020 vorhanden sein (siehe Downloadbereich).
- Bei rechtskräftigen Entscheidungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 18, 19 oder lit. b Z 33 des Forstgesetzes 1975 oder wegen nach Gefahr im Verzuge unmittelbar angeordneten Aufträgen nach § 172 Abs. 6 iVm § 44 oder § 45 des Forstgesetzes 1975 wird für solche Flächen keine Entschädigung gewährt.
Beispiel:
Frau Mayer bewirtschaftet eine zwei Hektar große Waldfläche in Niederösterreich. Aufgrund des extremen Borkenkäferbefalls wurde die gesamte Waldfläche im Jahr 2018 zerstört. Sie stellt online einen Antrag auf Entschädigung. Nachdem die Bewilligende Stelle den Antrag geprüft und genehmigt hat, wird Frau Mayer die Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro gewährt und durch die AMA ausbezahlt.
Weitere Informationen:
Bei Interesse finden Sie nähere Details in der Sonderrichtlinie Waldfonds.
Informationen zur Feststellung des Schadausmaßes durch das BFW finden Sie in nachfolgendem Video.