Maßnahme 1: Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
Die Ziele der Maßnahme sind: Wiederaufforstung, Förderung der Vielfalt sowohl bei der Baumartenwahl als auch hinsichtlich Genetik, Strukturen und Lebensräumen, nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen nach Schadereignissen sowie Herstellung einer hohen strukturellen Resilienz der neu begründeten Bestände.
Was wird gefördert?
Eine anteilige Förderung im Rahmen der Maßnahme 1 wird unter anderem gewährt für:
- Maßnahmen zur Wiederaufforstung
- Maßnahmen gegen Wildschäden
Wer wird gefördert?
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Zusammenschlüsse dieser genannten Förderungswerber
Wo kann die Förderung beantragt werden?
Die Antragstellung erfolgt online und ist ab 1. Februar 2021 möglich. Mit einem Klick auf das entsprechende Bundesland gelangen Sie zur Website, wo Sie Ihren Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen können:
ACHTUNG: Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.
Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte das Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ (siehe Downloadbereich) vollständig aus und senden dieses anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per E-Mail übermittelt.
Welche Förderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Es muss gewährleistet werden, dass sich mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren, wobei auch die im jeweiligen Bundesland geltenden Förderungsvorgaben einzuhalten sind.
- Es darf keine Genehmigung für Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln vorliegen.
- Für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche ist die Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument erforderlich.
Beispiel:
Frau Mayer bewirtschaftet eine zwei Hektar große Waldfläche in Niederösterreich, im Waldentwicklungsplan wird die Schutzfunktion mit der Wertziffer 2 (=mittlere Schutzfunktion) bewertet. Aufgrund des extremen Borkenkäferbefalls wurde ihr Wald zerstört. Frau Mayer wird hinsichtlich der Wiederaufforstung und der bestehenden Förderungsmöglichkeiten durch den zuständigen Bezirksförster beraten. Nach der erfolgten forstfachlichen Beratung ergibt sich für den Standort eine Baumartenmischung sowie ein Pflanzverband, die der natürlichen Waldgesellschaft entsprechen. Sie stellt mit der Unterstützung des Bezirksförsters nun einen Online-Antrag für die Förderung der Wiederaufforstung. Frau Mayer pflanzt dann auf ihren zwei Hektar Wiederbewaldungsfläche folgende Pflanzen: 1000 Stück Fichte, 1000 Tannen, 1000 Stück Ahorn, 1000 Rotbuchen und 1000 Douglasien. Die Aufforstung erfolgt in Reihenverbänden mit unterschiedlichen Pflanzverbänden je Baumart. Die Pflanzung erfolgt beim Nadelholz im Pflanzverband 2x2 Meter, bei der Buche 2x1 Meter und beim Ahorn 2x3 Meter. Nachdem die Bewilligende Stelle den Antrag geprüft und genehmigt hat, und Frau Mayer die entsprechenden Nachweise für das Vorhaben (z.B. Rechnung für Pflanzmaterial) erbracht hat, wird ihr die Förderung anhand der Standardkosten und des entsprechenden Förderungssatzes in der Höhe von 11.440 Euro gewährt und durch die AMA ausbezahlt.
Weitere Informationen:
Bei Interesse finden Sie nähere Details in der Sonderrichtlinie Waldfonds.