Anträge Waldbrandbekämpfungskosten

Waldbrandbekämpfung
Foto: (canvas KI generiert) / Kilian Heil

Mit 1. Juli 2024 treten die neuen Regelungen für Waldbrandbekämpfungskosten gemäß § 41a Forstgesetz 1975 bundeseinheitlich in Kraft.

Neu ist die Regelung eines Pauschaltarifes für Waldbrände bis zu 30 Hektar. Hier kommt ein nach Größe, Art und Dauer eines Waldbrandes gestaffelter Pauschaltarifsatz zum Einsatz. Bei Extrembränden (ab 30 Hektar) und bei Schadenersatzforderungen Dritter bleibt es bei einer individuellen Abrechnung.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) stellt Antragsformulare und Informationsblätter, welche als Ausfüllhilfe für die Antragsformulare dienen, online zur Verfügung, um den Gemeinden und Feuerwehren beziehungsweise Dritten die Beantragung ihrer Kosten im Zuge eines Waldbrandes zu erleichtern.

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