Ist das Schifahren (Snowboarden) und Langlaufen im Wald erlaubt?

Impressionen des Nationalparks Gesäuse
Foto: Nationalpark Gesäuse / Stefan Leitner

Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen (z.B. Seilbahnen) nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet.

Grundsätzlich darf nach § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975 jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten mit Ausnahme von

  • Waldflächen mit behördlich verfügtem Betretungsverbot
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen
  • Wiederbewaldungsflächen und Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat
  • Waldflächen, die vom Waldeigentümer gemäß § 34 ForstG von der Benutzung zu Erholungszwecken befristet oder dauernd ausgenommen (gesperrt) sind.

Solche Sperren müssen mittels Hinweistafeln gekennzeichnet sein. Dies an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen.

Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.

Schifahren im Wald

Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen (z.B. Seilbahnen) nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Unter dem „Bereich von Aufstiegshilfen" ist nach den Gesetzesmaterialien (Nationalrats-Ausschussbericht 285 Blg. NR XVII. GP)  jener Bereich zu verstehen, der von der Bergstation einer Aufstiegshilfe erreicht werden kann, ohne dass ein Fußmarsch von dreißigminütiger Dauer in Kauf genommen werden muss, jedenfalls aber ein Bereich von 500 m zu beiden Seiten der Aufstiegshilfe, Piste oder der markierten Abfahrt.

Außerhalb vorgenannten Bereichs ist das Schifahren oder das Snowboarden dem Betreten des Waldes gleichgestellt somit im Wald grundsätzlich zulässig.
Besonders hinzuweisen ist aber auf das schon eingangs erwähnte Verbot der Betretens von Neu- oder Wiederbewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3m Höhe, sodass diese auch nicht mit Schiern (Snowboards) befahren werden dürfen. Dieses Verbot bedarf keiner Kennzeichnung. Auch dürfen diese Waldflächen nur unter Beachtung der nötigen Vorsicht befahren werden.

Schilanglaufen im Wald

Das Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Auch bezüglich des Langlaufens gelten die eingangs erwähnten Benützungsverbote, etwa wiederum das Verbot des Befahrens von Neu- oder Wiederbewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe.

Eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet.

Darf man im Schutzwald Schifahren oder Snowboarden?

Ja in der Weise, wie dies oben beim „Schifahren im Wald“ ausgeführt wurde, wobei bei der Benützung des Schutzwaldes besondere Vorsicht geboten ist, damit der Bewuchs nicht beschädigt wird.

Benutzen von Forststraßen

Die Benützung von Forststraßen zum Schifahren, Snowboarden oder Schilanglaufen ist, nachdem Forststraßen als Wald gelten, im vorgenannten Umfang zulässig. Bei einer Benützung von (auch bei Schneelage) Forststraßen etwa, mit Kraftfahrzeugen, bedarf es der Zustimmung des Forststraßenerhalters.

Verwaltungsübertretung und -strafen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Wald im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu 730,- oder Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen (§ 174 Abs. 3 lit. e ForstG).

Strafbar ist weiters wenn Waldflächen benützt werden, deren Benützung verboten ist (wie etwa die besagten Neu- oder Wiederbewaldungsflächen) oder Waldflächen unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt werden (§ 174 Abs. 3 lit. a). Derartige Verwaltungsübertretungen sind mit bis zu 150,- zu bestrafen.

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen 
und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681