Ist das Radfahren oder Mountainbiken im Wald erlaubt?

Mountainbike
Foto: BML / Alexander Haiden

Im Forstgesetz 1975 wird geregelt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten darf. Das Betreten umfasst nur das Spazierengehen, Wandern oder Joggen. Das Radfahren oder Mountainbiken im Wald dagegen ist nur mit Erlaubnis der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin bzw. des Forststraßenerhalters erlaubt.

Betreten und Aufenthalt im Wald

Im Forstgesetz 1975 wird geregelt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten darf. Dazu gibt es einige Ausnahmen wie beispielsweise Wiederbewaldungsflächen oder gesperrte Waldflächen.

Eine darüber hinausgehende Waldbenützung, wie beispielsweise das Fahren (etwa mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern) oder Reiten im Wald, wozu auch die Forststraßen und sonstige Waldwege gehören, sind nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters gestattet.

Forststraßen und Waldwege

Forststraßen und sonstige Waldwege dienen grundsätzlich der Waldbewirtschaftung, wie dem Holztransport. Auf Grund des allgemeinen Betretungsrechts des Waldes gelten diese nichtöffentlichen Wege (Straßen) als Straßen mit öffentlichem (Fußgänger-)Verkehr, sodass für diese die Straßenverkehrsordnung gilt.

Darf man auf Waldwegen oder im freien Waldgelände Mountainbiken?

Das Befahren des Waldes, einschließlich der Forststraßen oder sonstigen Waldwege, mit Fahrrädern (Mountainbikes) bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers oder des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist. Diese Zustimmung kann einzelnen Personen oder auch allgemein, etwa durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, erteilt werden. Dem illegalen Radfahrer drohen Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Klagen.

Wegehalterhaftung bei Forststraßen und sonstigen Waldwegen

Den Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen, trifft die Wegehalterhaftung bei den (privaten) Forststraßen und sonstigen Waldwegen, die der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.
 
Diese Personen sind aufgrund der Verkehrssicherungspflichten für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges, soweit dessen Herstellung bzw. Instandhaltung nach Art des Weges angemessen und zumutbar ist, verantwortlich. Sie können für alle Schäden haftbar gemacht werden, die aus einem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, mangelhaften Zustand der Straße oder des danebenliegenden Waldes resultieren.
 
Keine Haftung des Waldeigentümers besteht grundsätzlich dann, wenn die Benützung eines Weges erkennbar unerlaubt erfolgt.
 
Das Befahren des Waldes abseits von Forststraßen oder sonstigen vom Waldeigentümer ausdrücklich der Allgemeinheit (zum Radfahren) gewidmeten Waldwegen erfolgt hinsichtlich des Zustand des Waldbodens und Bewuchses grundsätzlich auf Risiko des/r Radfahrers/Radfahrerin.

Verwaltungsübertretungen

Wird eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße unzulässiger Weise (mit dem Rad) befahren, ist mit 730,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Anderenfalls ist das unbefugte Radfahren im Wald mit bis zu 150,- zu bestrafen.

Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Radfahren im Wald

Unerlaubtes Befahren von Forststraßen (oder sonstigen Waldflächen) bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.

Vereinbarte „Mountainbikewege“

Auf Initiative des Bundesministerium wurde ein „Vertragsmodell“ entwickelt, wonach auf Grund von Vereinbarungen mit den Waldeigentümern (Wegehaltern) Forststraßen für das Radfahren („Mountainbiking“) freigegeben werden, die (wild-) ökologisch verträglich sind und einen Ausgleich der Interessen der Waldeigentümer und Mountainbiker ermöglichen.

Wo findet man die „offiziellen“ Mountainbikewege?

In den folgenden bundesländerweise aufgelisteten Links finden Sie ausführliche Informationen zu den Mountainbikenetzen und einzelnen Mountainbikerouten sowie zu touristischen Einrichtungen.
 

Burgenland: http://www.burgenland.info/de/aktivitaeten/sport/rad-bike.html
Kärnten: https://radland.kaernten.at/de/mountainbike/
Salzburg: http://bike.salzburgerland.com
Steiermark: www.steiermark.com/rad
Niederösterreich: www.mbike.at
Oberösterreich: www.biken.at
Tirol: https://radrouting.tirol/
Vorarlberg http://www.vorarlberg.travel/de/mountainbike-urlaub-oesterreich
Wien http://www.wien.gv.at/verkehr/radfahren/mobil/mountainbike.html

Seitens des Bundesministerium wird angemerkt, dass insbesondere für den Inhalt dieser Internetseiten keine Gewähr geboten werden, dass dort tatsächlich nur jene Radstrecken enthalten sind, die vom Waldeigentümer (Wegehalter) der Allgemeinheit zum Radfahren (Mountainbiken) zur Verfügung gestellt wurden.

Schwierigkeitsgrade bei Mountainbikewegen

Ähnlich wie bei den Schipisten sind auch einige Mountainbikestrecken in Schwierigkeitsgrade unterteilt, die bei der Streckenwahl und Ausrüstung dienlich sein sollen.

Blaue Strecke: leicht
Rote Strecke: mittelschwierig
Schwarze Strecke: schwierig
Singletrail: extrem schwierig

Die neun „FAIR PLAY –Regeln“

Die neun „Fair Play“-Regeln sind praktische Tipps für das Radfahren im Wald. Sie wurden vom Bundesministerium in Zusammenarbeit mit den Land- und Forstwirtschafts Betrieben Österreichs und der Österreichischen Bundesforste AG erstellt:

1. Fahre nur auf gekennzeichneten Wegen!
2. Hinterlasse keine Spuren!
3. Halte dein Mountainbike fit!
4. Halte dein Mountainbike unter Kontrolle!
5. Respektiere andere Naturnutzerinnen und Naturnutzer!
6. Nimm Rücksicht auf Tiere!
7. Handle verantwortungsvoll!
8. Tu dir und der Umwelt was Gutes!
9. Vor Tourbeginn - Gleich kann´s losgehen!

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen
und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681