Darf man im Wald lagern, zelten oder wohnen?

Waldimpressionen
Foto: BML / Alexander Haiden

Die Benützung des Waldes zum Lagern über Nacht bei Dunkelheit, zum Zelten bzw. Campieren ohne Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf.

Von dieser Legalservitut sind bestimmte Waldflächen sowie solche Waldflächen ausgenommen, die der Waldeigentümer (in forstrechtlich zulässiger Weise) gesperrt hat. Darüber hinaus können Waldflächen auch nach anderen Gesetzen von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen (hierfür gesperrt) sein.

Eine über das Betreten und Aufhalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern (längerer Aufenthalt an einem bestimmten Platz) bei Dunkelheit und Zelten, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf die Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist, zulässig.

Das Wegwerfen von Abfall ist (auch) im Wald verboten und strafbar. Abfall muss daher mitgenommen und richtig entsorgt werden, könnten doch durch (scharfkantigen) Abfall auch andere Waldbesucher oder Wildtiere geschädigt werden.

Es wird hier darauf hingewiesen, dass das Feueranzünden im Wald einer strengen Regelung (Link auf den entsprechenden Artikel) unterworfen ist.

Lagern bei Dunkelheit und Zelten

Das Lagern im Wald bei Dunkelheit, das Zelten, Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug (die beiden letzten Fällen bedingen auch ein zustimmungspflichtiges Befahren des Waldes) ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters zulässig.

Darf man eine Hütte im Wald errichten?

Die Errichtung oder Verwendung einer Hütte stellt nur dann keine Rodung (Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) dar, wenn die Hütte tatsächlich nur der forstlichen Bewirtschaftung dient und zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung unbedingt erforderlich ist. Die Bewohnung einer Hütte, die nicht notwendiger Weise im Zusammenhang mit der forstlichen Bewirtschaftung erfolgt, gilt daher als Rodung.

Handelt es sich somit um eine Rodung bedarf es für deren forstrechtliche Zulässigkeit einer durch die Forstbehörde nicht untersagte Rodungsanmeldung oder einer Rodungsbewilligung.

Für die Zulässigkeit der Errichtung einer Hütte ist zudem insbesondere das Bau- und Naturschutzrecht zu beachten.

Verwaltungsübertretungen

Die Benützung des Waldes zum Lagern bei Dunkelheit, zum Zelten bzw. Campieren ohne Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters ist nach dem Forstgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 150,- zu bestrafen.

Wer hierzu unbefugt eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, ist mit 730,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Das Wegwerfen von Abfall ist mit einer Geldstrafe bis zu 150,-  zu bestrafen.
Ein Verstoß gegen das Rodungsverbot ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,- oder Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen 
und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681