Ist das Feueranzünden im Wald gestattet?

brennendes kleines Lagerfeuer im Wald
Foto: BML / Rainer Hinterleitner

Darf man im Wald ein Lagerfeuer errichten? Wer darf eigentlich im Wald ein Feuer anzünden und unterhalten und was ist dabei zu beachten?

Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald

Im Forstgesetz 1975 wird geregelt, dass im Wald, in der Kampfzone des Waldes und auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich des Waldes; bei Verhältnissen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen) das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten ist.

Dazu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer und Rauchwaren.

Wer ist zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald befugt?

Befugt sind der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter sowie sonstige Personen, die im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind.
Im Gefährdungsbereich gelten der Grundeigentümer und seine Beauftragten als befugt.

Eine Person, die den Wald im Rahmen des allgemeinen Benützungsrechts zu Erholungszwecken benützt, darf daher ein Feuer nur entzünden, wenn sie eine diesbezügliche schriftliche Erlaubnis des Waldeigentümers mit sich führt.

Für ständige Zelt- oder Lagerplätze kann die Forstbehörde Ausnahmen vom Verbot des Feuerentzündens und –unterhaltens durch Unbefugte erteilen.

Schlagbrennen und Abbrennen von Pflanzenresten im Rahmen der Waldbewirtschaftung

Das Schlagbrennen oder sonstige flächenweise Abbrennen von Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird.

Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.
 
Dabei ist zu achten, dass die zum Feuerentzünden befugten Personen mit größter Vorsicht vorzugehen haben: Das Feuer ist zu beaufsichtigen und muss vor seinem Verlassen sorgfältig gelöscht werden.

Regelungen für waldbrandgefährdete Gebiete

In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden (auch für befugte Personen) sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich zu verbieten.

Bei besonderen Gründen kann in waldbrandgefährdeten Gebieten die Behörde das Betreten durch an der Waldbewirtschaftung nicht beteiligte Menschen verbieten.
 
Derartige Verbote des Feuerentzündens, des Rauchens im Wald oder des Betretens muss die Behörde in geeigneter Weise kundmachen (wodurch die Bevölkerung und die Waldeigentümer informiert werden; z.B. durch Einschaltungen in Massenmedien, Gemeindezeitungen). Der Waldeigentümer darf solche Verbote (etwa mit Tafeln) ersichtlich machen.

Verwaltungsübertretungen bzw. gerichtliche Strafen

Wer unbefugt eine Feuerstelle errichtet, ist mit bis zu 3.630,-
oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Wer sonst gegen die das Feuerentzünden im Wald regelnde Bestimmung des § 40 ForstG verstößt, wie z.B. glimmende Rauchwaren (etwa Zigarettenstummeln) im Wald wegwirft, ist mit bis zu 150,- Euro zu bestrafen.

Sofern beispielsweise durch derartige Handlungen ein Waldbrand verursacht wurde, kann auch eine gerichtliche Strafbarkeit nach den §§ 169 oder 170 des Strafgesetzbuches gegeben sein.
 
Ansprechpartner
Bundesministerium für Land-  und Forstwirtschaft, Regionen 
und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681