Wann ist das Betreten eines Waldes erlaubt oder verboten?
Rund 48 Prozent der österreichischen Staatsfläche sind Wald. Darf nun jedermann jeden Wald wann auch immer es ihm beliebt betreten, auf Waldwegen wandern bzw. den Wald durchqueren?
Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Davon gibt es Ausnahmen und es dürfen nicht benützt werden:
- Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat;
- Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches;
- Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat;
- Waldflächen, die vom Waldeigentümer gesperrt sind.
- Eine über das Betreten und Aufenthalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf die Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist, zulässig.
Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt keine Ersitzung gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ein.
Kann man als Waldeigentümer das Betreten des eigenen Waldes verbieten?
Wald darf unter bestimmten Voraussetzungen (§ 34 ForstG) vom Waldeigentümer von der Benützung zu Erholungszwecken befristet oder dauernd ausgenommen werden.
Bei befristeten Sperren kann es sich beispielsweise um Baustellen von Bringungsanlagen, Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung, Windwurf- oder -bruchflächen oder um Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, handeln.
Dauernde Sperren sind beispielsweise bei Sonderkulturen (z.B. Christbaumkulturen) und im beschränkten Ausmaß im engeren örtlichen Zusammenhang mit Wohnhäusern des Waldeigentümers oder seiner Beschäftigten zulässig.
Woran erkennt ein Waldbesucher, ob das Betreten des Waldes eingeschränkt oder verboten ist?
Wieder- und Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs noch niedriger als 3 m ist und deren Benützung zu Erholungszwecken unzulässig ist, bedürfen keiner Kennzeichnung. Auch Waldflächen, die von der Forstbehörde aus Gründen des Waldbrandschutzes für die Benützung durch die Allgemeinheit beschränkt bzw. gesperrt sind, müssen nicht gekennzeichnet werden.
Anderenfalls sind Sperren mit Hinweistafeln entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen, sodass deutlich wird, ob es Einschränkungen des Betretens und des Aufenthalts im Wald gibt.
Die Hinweistafeln sind an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und –loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
Forststraßen bedürfen keiner Kennzeichnung um als solche zu gelten, sodass auch bei Nichtvorhandensein von diesbezüglichen Hinweisen unbefugtes Befahren unzulässig ist.
Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache
Das Forstschutzorgan hat die Rechte einer öffentlichen Wache. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen. Das Forstschutzorgan hat insbesondere bei einer unzulässigen Benützung des Waldes das Recht der Ausweisung von Personen aus dem Wald, in bestimmten Fällen das Recht zur Feststellung der Identität der betroffenen Personen und auf Festnahme.
Verwaltungsübertretungen
Verwaltungsübertretungen werden je nach Art des Vergehens mit Geldstrafen bis zu 3.630,- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. Die unbefugte Benützung von Waldflächen, die vom allgemeinen Benützungsrecht zu Erholungszwecken schon auf Grund des Gesetzes (z.B. Wieder- und Neubewaldungsfläche mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe) oder durch Sperren ausgenommen sind, sind beispielsweise mit bis zu € 150,- zu bestrafen.
Haftungsbestimmungen im Wald
Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald und die Waldbewirtschaftung drohende Gefahren zu achten. Insbesondere ist der Waldeigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch Gefahren vermieden oder gemindert werden.
Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges, den der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat, gilt die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen haften ab grober Fahrlässigkeit auch für auf Wegen eingetretene, durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursachte Schäden.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und
Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681