Verbotene Geschäftspraktiken

 Icon Vertrag Dokument

Das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) unterscheidet zwischen Geschäftspraktiken, die jedenfalls verboten sind und solchen, die dann erlaubt sind, wenn sie zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen Lieferanten/Lieferantin und Käufer/Käuferin vereinbart worden sind.

Diese Vorschriften sind sachlich auf den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen anwendbar. Es sind dies Erzeugnisse und Produkte, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, oder Verarbeitungsprodukte aus diesen Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel.

Unlautere Praktiken gemäß Anhang 1

Nach Anhang I zum FWBG sind folgende Geschäftspraktiken jedenfalls unlauter und somit verboten:

  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 30 Tage bei verderblichen Lebensmitteln.
  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 60 Tage bei anderen Lebensmitteln.
  • Kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Lebensmittel
  • Einseitige Änderung der Lieferbedingungen hinsichtlich Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise (auch im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen).
  • Verlangen von Zahlungen vom Lieferanten,
    • die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lebensmittel des Lieferanten stehen.
    • für Qualitätsminderung oder den Verlust, die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht werden. 
  • Verweigerung einen schriftlichen Vertrag zu schließen, wenn dies gewünscht ist.
  • Rechtswidriger Erwerb oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten.
  • Androhung oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, wenn der Lieferant sein Recht durchsetzen möchte.
  • Verlangen einer Entschädigung für die Kosten von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten
  • Gewährung schlechterer Konditionen im Vergleich zu dessen Mitbewerbern bei gleichwertiger Leistung aus unsachlichen Gründen.
  • Einschränkung anderer Vermarktungsformen aus unsachlichen Gründen als Bedingung für die Aufnahme oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen.

Unlautere Praktiken gemäß Anhang II

Nach Anhang II FWBG gelten, wenn nicht explizit anders vereinbart, auch diese Praktiken als unlauter:

  • Der Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittel an den Lieferanten zurück, ohne dafür zu bezahlen.
  • Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Erzeugnisse zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt gebracht werden.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die Kosten für Aktionen und Preisnachlässe (1+1, -25% etc.) trägt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbemaßnahmen (Flugblätter, Anzeigen etc.) des Käufers zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von durch den Käufer zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

Zurück zur Startseite des Fairness-Büros.