Am 03.11.2022 beginnt die Antragstellung für die temporäre Agrardieselrückvergütung

Heuwendung mit dem Kreiselzettwender
Foto: BML / Alexander Haiden

Ab 03.11.2022 beginnt die Antragstellung des Mehrfachantrags (MFA) 2023. In diesem Rahmen kann auch die temporäre Agrardieselvergütung für die Land- und Forstwirtschaft für den Vergütungszeitraum beantragt werden.

Die temporäre Agrardieselvergütung leistet in Zeiten extrem hoher Betriebsmittelkosten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der angespannten wirtschaftlichen Situation unserer heimischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.  Ziel ist es, land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch eine steuerliche Entlastung für den erforderlichen Dieseleinsatz bei der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu unterstützen und damit einen wesentlichen Beitrag für die Lebensmittelversorgungssicherheit zu leisten. Die Rechtsgrundlage dafür wurde durch eine Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022 geschaffen. Die näheren Details zur Umsetzung sowie die einzelnen Vergütungssätze sind in einer Durchführungsverordnung des Bundesministeriums für Finanzen geregelt (temporäre Agrardieselvergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/22 vom 20.10.2022).

Es stehen für 2022 und 2023 insgesamt maximal 30 Millionen Euro dafür zur Verfügung. Gewährt wird eine Rückvergütung von 7 Cent/Liter Gasöl für Fahrzeuge, Geräte und Maschinen, die unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Als Grundlage wird der durchschnittliche Gasölverbrauch in Liter/ha differenziert nach Bewirtschaftungsart herangezogen.

Anspruchsberechtigt sind alle Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Vergütungszeitraum 01.05.2022 bis 30.06.2023. Der Antrag erfolgt mittels einer Korrektur zum MFA 2022 im Zeitraum 03.11.2022 bis 31.12.2022. Forstflächen müssen aktiv angegeben werden. Betriebe, die bei der AMA noch nicht registriert sind (noch keinen MFA abgegeben haben) und von denen somit keine Stammdaten bei der AMA bekannt sind (z.B. reine Forstbetriebe), müssen sich vorab registrieren lassen und eine Betriebsnummer beantragen. Die Auszahlung erfolgt im April 2023. Beträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.

INFO: Im Rahmen der MFA-Antragstellung ab dem 03.11.2022 können Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auch die Rückvergütung der CO2-Bepreisung beantragen: Mittels Korrektur des MFA  2022 rückwirkend für das Jahr 2022 (2,25 Cent/Liter Gasöl) und mittels MFA  2023 für das Jahr 2023 (10,5 Cent/Liter Gasöl). Auch 2024 und 2025 wird eine Beantragung der jährlich steigenden Rückvergütung im Rahmen der MFA-Antragstellung möglich sein.

TippTipp

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