Ausgleichszulage 2023

Landschaft
Foto: BML / Alexander Haiden

In Österreich sind rund 70 % der Staatsfläche als benachteiligtes Gebiet abgegrenzt, aufgrund der Topographie entfällt der größte Teil davon auf das Berggebiet. 

Zahlungen für Betriebe in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gewährt, die den Betrieben aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen. Die drei Gebietskategorien werden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmt.

Das Ziel der Ausgleichszulage ist es, durch einen Einkommensausgleich gegenüber den Betrieben in Gunstlagen einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der flächendeckenden und standortangepassten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in den benachteiligten Gebieten zu leisten. Dadurch werden natürliche Produktionsgrundlagen, Kulturlandschaften und Biodiversität durch standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung erhalten. Die erwünschte Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung wäre bei vielen dieser Betriebe unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ohne öffentliche Zahlungen nicht möglich. Die spezielle Förderung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten hat daher in Österreich eine jahrzehntelange Tradition. Sie wird in Hinblick auf Abwicklung und Berechnung in einer nationalen Sonderrichtlinie geregelt.

Mit 30. Dezember 2021 erfolgte die Einreichung des GAP-Strategieplans 2023-27 (GSP) an die Europäische Kommission, in dem unter anderem auch die Vorgaben für Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZ) festgelegt sind.

Im März 2022 wurde der sogenannte „Observation Letter“ der Europäischen Kommission an Österreich übermittelt. Auf diese wurde schriftlich und im Rahmen bilateraler Gespräche mit der Europäischen Kommission Stellung genommen und es wurden zusätzliche Informationen bereitgestellt. Der Zwischenstand der Überarbeitung des österreichischen Strategieplans wurde am 29. Juli 2022 an die Europäische Kommission übermittelt. 

Nach erfolgter Genehmigung des GSP wird die nationale Umsetzung durch eine entsprechende Sonderrichtlinie erfolgen. Diese ergänzt die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der EU, die relevanten Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021) sowie die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV, Begutachtung im Herbst 2022).

Eine zusammenfassende Darstellung des aktuellen Entwurfs zur Sonderrichtlinie AZ 2023 (gemäß GSP-Überarbeitung vom 29.07.2022) finden Sie im Downloadbereich.

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