Ausgleichszulage in Benachteiligten Gebieten (AZ)

Kühe auf der Weide
Foto: BMLRT

Die Ausgleichszulage bietet einen finanziellen Ausgleich für die Produktion in benachteiligten Gebieten

Ziele der Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage stellt eine Zahlung für naturbedingte Nachteile zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen dar. Die Höhe dieser Zahlungen wird nach dem Ausmaß der betriebsindividuellen Bewirtschaftungserschwernis und dem Betriebstyp (Mindestumfang der RGVE-Tierhaltung) differenziert und dient insbesondere folgenden Zielen:

  • Beitrag zur Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Bodennutzung zur Vermeidung der Folgen abnehmender Bewirtschaftung (zum Beispiel Erosion, Verwaldung, Verlust der Artenviel­falt) - auch unter den ungünstigen natürlichen Standortbedingungen in den Benachteilig­ten Landwirtschaftlichen Gebieten;
     
  • Anerkennung der im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen der Betriebe zur Auf­rechterhaltung der Besiedlung bzw. zur Sicherung einer lebensfähigen Gemeinschaft und Funktionsvielfalt im ländlichen Raum, zu Erhalt und Pflege der Infrastruktur, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Schaffung der Grundlagen für Erholung und Tourismus sowie zur Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;

Wer kann eine Ausgleichszulage bekommen 

  1. Natürliche Personen,
  2. Im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebiets­körperschaften 25% nicht übersteigt,
  3. Juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht über­steigt, sowie
  4. deren Zusammenschlüsse, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;

die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirt­schaften und bestimmte Mindestvorgaben für die Flächenbewirtschaftung erfüllen.

Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen können keine Ausgleichszulage erhalten.

Was muss der Bauer tun, um eine Ausgleichszulage zu bekommen

Er muss

  • min­des­tens 2 Hektar land­wirt­schaft­li­che Nutz­flä­che im be­nach­tei­lig­ten land­wirt­schaft­li­chen Ge­biet oder in den im Zuge der Neuabgrenzung entstandenen Übergangsgebiete ord­nungsgemäß be­wirt­schaf­ten;
  • eine aus­rei­chen­de be­trieb­li­che Aus­stat­tung für den je­wei­li­gen Be­wirt­schaf­tungs­zweck haben;
  • die Aus­gleichs­zu­la­ge im Rah­men des "Mehrfachan­trages Flä­chen"  be­an­tra­gen.

Mit der Förderungsabwicklung ist die Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdner Straße 70, 1200 Wien betraut. Sie entscheidet über die Gewährung der Prämien, kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen und legt bei Verstößen die einzelbetrieblichen Sanktionen fest.

Seit dem Mehrfachantrag 2015 ist die Beantragung ausschließlich online mit allen Beilagen über das Service-Portal der AMAunter http://www.eama.at/ zu stellen. Sollten Sie die Antragstellung des Mehrfachantrages nicht selbst über http://www.eama.at/ durchführen wollen bzw. können, besteht die Möglichkeit, die Bezirksbauernkammer für die elektronische Beantragung in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie bitte die Einreichfrist!

Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis

Der seit 2001 geltende Berghöfekataster (BHK) zur Beurteilung der betriebsindividuellen Erschwernisse bei der Bewirtschaftung eines Bergbauernbetriebes musste ab 2015 einer Anpassung unterzogen werden. Grund für diese Änderung war die Forderung der Europäi­schen Kommission, dass bei der Bemessung der Ausgleichszulage von den natürlichen Er­schwernissen auszugehen sei. Darüber hinaus wurde beschlossen, ab 2015 nicht nur für Bergbauern sondern für alle AZ-Betriebe Erschwernispunkte (EP) zu ermitteln.

Ziele:

  • Eine einheitliche Bewertung der wesentlichen Bewirtschaftungserschwernisse aller Be­triebe mit Flächen in den Benachteiligten Gebieten durch das Verwenden objektiver Er­schwernisfaktoren durchzuführen;
  • Die auf einen Betrieb einwirkende Erschwernisvielfalt in Form eines betrieblichen Punkte­wertes zum Ausdruck zu bringen;
  • Die Erschwernispunkte (EP) jährlich durch Berücksichtigung sich ändernder Umstände im Rahmen des "Mehrfachantrages-Flächen" zu aktualisieren.

Hauptkriterien des Erschwernispunktesystems (EPS)

Zur Beurteilung der Bewirtschaftungserschwernisse eines Betriebes werden insgesamt 9 Indikatoren herangezogen, welche in 2 Gruppen (Hauptkriterien) zusammengefasst sind und wofür insgesamt 540 Erschwernispunkte (EP) vergeben werden.

Topographie:

Im Hauptkriterium „Topographie“ wird vor allem die Bewertung der Hangneigung der vom Betrieb bewirt­schafteten Flächen vorgenommen. Dabei können mit maximal 280 Punkten etwas mehr als 50 % der theoretisch höchstmöglichen Gesamtpunktezahl erreicht werden, was den dominie­renden Einfluss dieser Erschwernis bei der Bewirtschaftung eines Betriebes zum Ausdruck bringen soll. Darüber hinaus wird bei diesem Hauptkriterium der Grad der Aufsplitterung der ein­zelnen Feldstücke (Arrondierung bis Streulage) bewertet sowie drei Parameter (Erreichbar­keit der Hofstelle, Wegerhaltung und Dreistufenwirtschaft) berücksichtigt, welche als Folge einer ungünstigen Topographie des Betriebes zu bewerten sind. Insgesamt kommen bei diesem Hauptkriterium maximal 360 Erschwernispunkte zur Anrechnung, das sind zwei Drittel des höchstmöglichen Gesamtpunktewertes.

Klima und Boden (KLIBO):

Im Hauptkriterium „Klima und Boden“ werden vor allem die Ertragsfähigkeit des Bodens, der Klimawert der Hofstelle sowie deren Seehöhe bewertet. Zusätzlich werden noch wie im früheren Berghöfekataster die Extremverhältnisse berücksichtigt. Für diese Produktions­merkmale stehen insgesamt maximal 180 Punkte, also ein Drittel des höchstmöglichen Ge­samtpunktewertes zur Verfügung.

Einteilung in Erschwernisgruppen

Die Betriebe werden in vier Erschwernisgruppen mit den folgenden Punktegrenzen eingeteilt:

  • Erschwernisgruppe 0:      siehe unten
  • Erschwernisgruppe 1:      über     5  bis    90 Erschwernispunkte 
  • Erschwernisgruppe 2:      über   90  bis  180 Erschwernispunkte 
  • Erschwernisgruppe 3:      über 180  bis  270 Erschwernispunkte 
  • Erschwernisgruppe 4:      über 270  bis  540 Erschwernispunkte 

Betriebe mit weniger als 5 Erschwernispunkten  werden immer der Erschwernisgruppe 0 zugeordnet,  Betriebe mit einer Bodenklimazahl von über 45 ebenfalls, außer sie erreichen mindestens  20 Erschwernispunkte im Kriterium „Hangneigung“.

Das Maximum von 540 Erschwernispunkten ist nur ein theoretischer Höchstwert, da kein Betrieb bei jedem Kriterium eine mit der höchsten Punktezahl bewertete Benachteili­gung aufweist. Der in der Praxis zu beobachtende Höchstwert eines Betriebes liegt bei 450 Punkten.

Weiterführende Informationen

Downloads