Ausgleichszulage in Benachteiligten Gebieten (AZ)

Die Ausgleichszulage bietet einen finanziellen Ausgleich für die Produktion in benachteiligten Gebieten
Ziele der Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage stellt eine Zahlung für naturbedingte Nachteile zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen dar. Die Höhe dieser Zahlungen wird nach dem Ausmaß der betriebsindividuellen Bewirtschaftungserschwernis und dem Betriebstyp (Mindestumfang der RGVE-Tierhaltung) differenziert und dient insbesondere folgenden Zielen:
- Beitrag zur Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Bodennutzung zur Vermeidung der Folgen abnehmender Bewirtschaftung (zum Beispiel Erosion, Verwaldung, Verlust der Artenvielfalt) - auch unter den ungünstigen natürlichen Standortbedingungen in den Benachteiligten Landwirtschaftlichen Gebieten;
- Anerkennung der im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen der Betriebe zur Aufrechterhaltung der Besiedlung bzw. zur Sicherung einer lebensfähigen Gemeinschaft und Funktionsvielfalt im ländlichen Raum, zu Erhalt und Pflege der Infrastruktur, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Schaffung der Grundlagen für Erholung und Tourismus sowie zur Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;
Wer kann eine Ausgleichszulage bekommen
- Natürliche Personen,
- Im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt,
- Juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, sowie
- deren Zusammenschlüsse, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;
die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und bestimmte Mindestvorgaben für die Flächenbewirtschaftung erfüllen.
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen können keine Ausgleichszulage erhalten.
Was muss der Bauer tun, um eine Ausgleichszulage zu bekommen
Er muss
- mindestens 2 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiet oder in den im Zuge der Neuabgrenzung entstandenen Übergangsgebiete ordnungsgemäß bewirtschaften;
- eine ausreichende betriebliche Ausstattung für den jeweiligen Bewirtschaftungszweck haben;
- die Ausgleichszulage im Rahmen des "Mehrfachantrages Flächen" beantragen.
Mit der Förderungsabwicklung ist die Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdner Straße 70, 1200 Wien betraut. Sie entscheidet über die Gewährung der Prämien, kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen und legt bei Verstößen die einzelbetrieblichen Sanktionen fest.
Seit dem Mehrfachantrag 2015 ist die Beantragung ausschließlich online mit allen Beilagen über das Service-Portal der AMAunter http://www.eama.at/ zu stellen. Sollten Sie die Antragstellung des Mehrfachantrages nicht selbst über http://www.eama.at/ durchführen wollen bzw. können, besteht die Möglichkeit, die Bezirksbauernkammer für die elektronische Beantragung in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie bitte die Einreichfrist!
Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis
Der seit 2001 geltende Berghöfekataster (BHK) zur Beurteilung der betriebsindividuellen Erschwernisse bei der Bewirtschaftung eines Bergbauernbetriebes musste ab 2015 einer Anpassung unterzogen werden. Grund für diese Änderung war die Forderung der Europäischen Kommission, dass bei der Bemessung der Ausgleichszulage von den natürlichen Erschwernissen auszugehen sei. Darüber hinaus wurde beschlossen, ab 2015 nicht nur für Bergbauern sondern für alle AZ-Betriebe Erschwernispunkte (EP) zu ermitteln.
Ziele:
- Eine einheitliche Bewertung der wesentlichen Bewirtschaftungserschwernisse aller Betriebe mit Flächen in den Benachteiligten Gebieten durch das Verwenden objektiver Erschwernisfaktoren durchzuführen;
- Die auf einen Betrieb einwirkende Erschwernisvielfalt in Form eines betrieblichen Punktewertes zum Ausdruck zu bringen;
- Die Erschwernispunkte (EP) jährlich durch Berücksichtigung sich ändernder Umstände im Rahmen des "Mehrfachantrages-Flächen" zu aktualisieren.
Hauptkriterien des Erschwernispunktesystems (EPS)
Zur Beurteilung der Bewirtschaftungserschwernisse eines Betriebes werden insgesamt 9 Indikatoren herangezogen, welche in 2 Gruppen (Hauptkriterien) zusammengefasst sind und wofür insgesamt 540 Erschwernispunkte (EP) vergeben werden.
Topographie:
Im Hauptkriterium „Topographie“ wird vor allem die Bewertung der Hangneigung der vom Betrieb bewirtschafteten Flächen vorgenommen. Dabei können mit maximal 280 Punkten etwas mehr als 50 % der theoretisch höchstmöglichen Gesamtpunktezahl erreicht werden, was den dominierenden Einfluss dieser Erschwernis bei der Bewirtschaftung eines Betriebes zum Ausdruck bringen soll. Darüber hinaus wird bei diesem Hauptkriterium der Grad der Aufsplitterung der einzelnen Feldstücke (Arrondierung bis Streulage) bewertet sowie drei Parameter (Erreichbarkeit der Hofstelle, Wegerhaltung und Dreistufenwirtschaft) berücksichtigt, welche als Folge einer ungünstigen Topographie des Betriebes zu bewerten sind. Insgesamt kommen bei diesem Hauptkriterium maximal 360 Erschwernispunkte zur Anrechnung, das sind zwei Drittel des höchstmöglichen Gesamtpunktewertes.
Klima und Boden (KLIBO):
Im Hauptkriterium „Klima und Boden“ werden vor allem die Ertragsfähigkeit des Bodens, der Klimawert der Hofstelle sowie deren Seehöhe bewertet. Zusätzlich werden noch wie im früheren Berghöfekataster die Extremverhältnisse berücksichtigt. Für diese Produktionsmerkmale stehen insgesamt maximal 180 Punkte, also ein Drittel des höchstmöglichen Gesamtpunktewertes zur Verfügung.
Einteilung in Erschwernisgruppen
Die Betriebe werden in vier Erschwernisgruppen mit den folgenden Punktegrenzen eingeteilt:
- Erschwernisgruppe 0: siehe unten
- Erschwernisgruppe 1: über 5 bis 90 Erschwernispunkte
- Erschwernisgruppe 2: über 90 bis 180 Erschwernispunkte
- Erschwernisgruppe 3: über 180 bis 270 Erschwernispunkte
- Erschwernisgruppe 4: über 270 bis 540 Erschwernispunkte
Betriebe mit weniger als 5 Erschwernispunkten werden immer der Erschwernisgruppe 0 zugeordnet, Betriebe mit einer Bodenklimazahl von über 45 ebenfalls, außer sie erreichen mindestens 20 Erschwernispunkte im Kriterium „Hangneigung“.
Das Maximum von 540 Erschwernispunkten ist nur ein theoretischer Höchstwert, da kein Betrieb bei jedem Kriterium eine mit der höchsten Punktezahl bewertete Benachteiligung aufweist. Der in der Praxis zu beobachtende Höchstwert eines Betriebes liegt bei 450 Punkten.