Neue Regelung für die Tierhaltung auf Biobetrieben

Die biologische Erzeugung ist ständig im Wandel. Neue Regelungen bei der Tierhaltung sind von den Bio-Betrieben zu berücksichtigen.
Im Jahr 2020 wurde in Österreich bereits mehr als ein Viertel der landwirtschaftlich genutzten Fläche biologisch bewirtschaftet. Jeder 5. Betrieb erzeugt biologische Lebensmittel unter Einhaltung der EU-weit geregelten Produktionsanforderungen.
Zusätzlich bringt die neue EU-Bio-Verordnung 848/18 (Inkrafttreten 2022) einige Veränderungen für die Bio-Bäuerinnen und Bio-Bauern mit sich bringen.
Anpassungen der nationalen Richtlinien für die biologische Produktion ab 2020
Im Jahr 2017 prüfte die Europäische Kommission die Umsetzung der derzeit gültigen EU-Bio-Verordnung 834/07 in Österreich, hierbei wurden einige Mängel in der österreichischen Interpretation der Bio-Verordnung festgestellt.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und das Landwirtschaftsministerium haben unter Einbeziehung der bäuerlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammern und Bioverbände) mit großem Einsatz daran gearbeitet, die bestehenden Auslegungen zur EU-Bio-Verordnung zu überarbeiten, um gemeinsam mit der Europäischen Kommission zukunftsfähige Regelungen für die Bio-Landwirtschaft zu ermöglichen.
Stellungnahme der Europäischen Kommission
Die Kritik der Europäischen Kommission richtete sich besonders auf die Bereiche Eingriffe (Enthornung), Anbindehaltung, Weidehaltung für Pflanzenfresser und Auslauf bei Ställen: Die österreichische Regelungen hierzu seien nicht im Einklang mit den Regelungen der EU-Bio-Verordnung.
Um die europäischen Anforderungen richtlinienkonform umzusetzen, sind somit Anpassungen notwendig.
Anpassungen folgender Bereiche:
Weidehaltungsanpassung von Pflanzenfressern (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde): In den Jahren 2020/2021 muss jeder Bio-Betrieb mindestens eine RGVE (Raufutterverzehrende Großvieheinheit) pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest fünfzig Prozent der RGVE in der Vegetationsperiode auf der Weide halten, wann immer es die Umstände (Boden, Klima) erlauben. Zudem müssen Betriebe auf Basis der Analyse der Ist-Situation am Betrieb („Selbstevaluierung“) einen betrieblicher Weideplan für 2021 erstellen und die Beweidung dokumentieren, falls der ,Betrieb von seiner Kontrollstelle hierzu veranlasst wird. Ab 2022 sind alle Pflanzenfresser zu weiden wann immer es die Umstände (Witterung, Boden und Jahreszeit) es gestatten.
Für die Durchführung von Eingriffen bei Tieren wie zum Beispiel das Zerstören der Hornanlage bei Kälbern unter sechs Wochen muss einzelbetrieblich die Notwendigkeit begründet und die Genehmigung der zuständigen Behörden eingeholt werden. Für andere Eingriffe wie zum Beispiel die Enthornung von Kälbern älter als 6 Wochen sind einzeltierbezogene Genehmigungen erforderlich. Entsprechende Formulare für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ab 2020 stehen hier zur Verfügung und werden über das VIS beantragt. Ähnliches gilt für Anbindehaltung.
Ab dem Jahr 2020 darf der Auslauf für Kälber, Lämmer und Kitze nicht mehr zu 100 Prozent überdacht sein. Allgemein gilt für bestehende Ausläufe, dass der Mindestauslauf mindestens 50% bzw. 75% nicht überdacht sein darf.
Details zu den Änderungen ab 2020 (ein Übergangsjahr) und häufig gestellte Fragen sind in 2 „Fragen-Antworten-Sammlung“ (FAQ) zusammengefasst und im Download-Bereich abrufbar. Ebenso kann das Dokument im KVG des BMSGPK eingesehen werden.
Beratungsangebot und Informationen nutzen
Die betroffenen Bio-Betriebe können umfangreiche Beratungsangebote der Landwirtschaftskammern in Anspruch nehmen, zum Beispiel auch über die LK-Seite. Die Mehrkosten der verpflichtenden Weidehaltung können in einzelnen Fällen durch die ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ abgefedert werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) für Beratung und Praxis
Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich (Stand: 14.07.2020)
Erlässe:
Biologische Produktion - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)
Insbesondere wird auf den Erlass 2021-0.151.159 vom 23.03.2021 verwiesen mit den neuen Weideregelungen!